AHK amerikanisch eintragen

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AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon Cougar90 » Dienstag 10. Januar 2017, 21:03

Hi Leute.

Wie kann ich bei einem Auto, das bis jetzt noch keine Anhängelasten im Zulassungsschein eingetragen hat, eine amerikanische Anhängekupplung(so eine mit Formrohreinsatz) einbauen und eintragen lassen? Würd gerne bei Rockauto eine bestellen, aber da werden unsere Prüfer sicher was dagegen haben, oder?
Hatte bisher immer Anhängelasten eingetragen, also hab ichs einfach montiert und bin gefahren, aber beim jetzigen Auto ist nichts eingetragen.

'98 Chevy S10 2,2 ExtCab 2WD Handschalter

Ja ich weiß, der kleine zieht sowieso keine großen Anhänger, aber es ist ein Arbeitsauto(Hausarbeit) für mich und im Garteneinsatz ists manchmal schon praktisch den kleinen 750kg Anhänger anzuhängen.

Schon wer Erfahrung mit solchen CURT-Hitches und unserer Landesregierung?

Grüße
Dom
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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon Cougar90 » Mittwoch 11. Januar 2017, 14:43

UPDATE:
Hatte heute ein Gespräch mit dem Herrn von der Landesregierung.
Also, er benötigt ein Datenblatt vom Generalimporteur, bezogen auf meine VIN, mit den zugehörigen Anhängelasten. Dann trägt er mir die Werte in den Zulassungsschein ein.
Nun hab ich bei GM in Wien angerufen, "Wir haben zu diesen Fahrzeugen keine Werte, nur zu neueren Fahrzeugen." und wurde an die Firma www.vdocs.eu verwiesen.

Na toll, mal reingeschaut dort, die verlangen für das Datenblatt mehr als die GANZE ANHÄNGEKUPPLUNG kosten würde :O
Gibts keine Möglichkeit, wo anders so einen Datenauszug herzubekommen? GM North America?

Kostenpunkt 375,- bei vdocs.eu für einen kompletten Datenauszug. Schweinerei...


Hab selbst noch meinen alten Zulassungsschein meines letzten S10s, aber der hilft nichts, laut Prüfer gilt nur "Ein Datenauszug vom Generalimporteur".

Na bravo...
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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon superbee » Mittwoch 11. Januar 2017, 15:02

Gibt es keine europäische AHK die du dir kaufen kannst? Die kommen zumindest mit TÜV Blatt...

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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon lagandi » Mittwoch 11. Januar 2017, 17:52

schau mal auf www.aukup.de

die haben allerhand AHKs fürn S10. Allerdings bleibt dabei das Problem, dass in der EG keine Anhängelast eingetragen ist. Je nach Tagesverfassung des Prüfers reicht ihnen aber auch der TÜV der AHK zum Eintragen der Anhängelast in die Papiere.

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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon Cougar90 » Mittwoch 11. Januar 2017, 18:06

Der Formrohreinschub ist halt extrem praktisch. Hab mir Tisch, Grill und sonstige Dinge dafür gebastelt.
Aber ich probier mal, ob er mir es mit dem Fahrzeug alleine einträgt, wenn ich in der Prüfstelle vorbeikomme.
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Beitragvon Cougar90 » Donnerstag 12. Januar 2017, 07:55

lagandi hat geschrieben:schau mal auf http://www.aukup.de

die haben allerhand AHKs fürn S10. Allerdings bleibt dabei das Problem, dass in der EG keine Anhängelast eingetragen ist. Je nach Tagesverfassung des Prüfers reicht ihnen aber auch der TÜV der AHK zum Eintragen der Anhängelast in die Papiere.


danke, gute Quelle!
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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon Gustavltd » Donnerstag 12. Januar 2017, 12:19

Hat der Wagen keine Aufkleber auf der A-Säule, wo verschiedene Gewichte drauf stehen? da gibt es das Fahrzeug Gesamtmasse und die Zug-Gesamtmasse (mit Anhänger eben). Die Differenz ist die maximale Anhängermasse.

lg Gus
Das Leben ist zu kurz. um es mit kleinen Autos zu vergeuden.

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Beitragvon Cougar90 » Donnerstag 12. Januar 2017, 12:44

Gustavltd hat geschrieben:Hat der Wagen keine Aufkleber auf der A-Säule, wo verschiedene Gewichte drauf stehen? da gibt es das Fahrzeug Gesamtmasse und die Zug-Gesamtmasse (mit Anhänger eben). Die Differenz ist die maximale Anhängermasse.

lg Gus


müsst ich schaun...
Stimmt, vielleicht tragt mir das dann der Prüfer ein... :yeah:

Wäre super.
Sobald die Lasten im Schein stehen, bestell ich mir schon die Curt Tow Hitch aus den Staaten :lol:
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AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon superbee » Donnerstag 12. Januar 2017, 18:36

Also,
Das lies mir jetzt keine Ruhe drum hab ich kurz meine Gehirnwindungen angeworfen. Auskünfte von den Landesprüfstellen sind mit Vorsicht zu genießen bzw auch einfach mal schlicht falsch.
Meines Erachtens brauchst du keine AHK eintragen lassen und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
§33 KFG Abs 1 lautet:

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1.
diese Änderungen
a)
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c)
die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2.
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3.
sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.


Diese VO findet sich in § 22a Abs1 Z.1 lit m der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - (kurz: KDV 1967) und lautet:

Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt [...]
m)
Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,


Das selbe hatte ich damals mit meinem Silverado.
Du brauchst ein Gutachten in dem steht dass deine AHK für dein Fahrzeug erlaubt ist nach der RL 94/20/EG- die gibt es (auch) zur AHK dazu.
Diese musst du mitführen, was du mE auch noch brauchst ist ein Einbaugutachten einer Werkstatt.
So sehe ich das. Kannst ja mal einen Prüfheini dezent drauf anreden, ob er das auch so sieht.Wenn nicht, soll er aber begründen weshalb.

Ich würde mir einen S10 Fahrer mit AHK suchen und schauen welche der verbaut hat.

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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon superbee » Donnerstag 12. Januar 2017, 18:40

Auf der HP der Nö-Landesreg steht das auch:
http://www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Kr ... htung.html

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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon superbee » Donnerstag 12. Januar 2017, 18:43

Für eine amerikanische AHK helfen dir meine obigen Ausführungen aber nicht, da wirste den Weg übers Gleichwertigkeitsgutachten gehen müssen...

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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon Cougar90 » Donnerstag 12. Januar 2017, 19:30

Danke für die ausführliche Hilfe!
Hat mir sehr weitergeholfen!
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Re: AHK amerikanisch eintragen

Beitragvon sim » Donnerstag 12. Januar 2017, 20:00

hab meine beim pickup selbst montiert, von einer pickerlpruefstelle kontrollieren lassen, und eintragen lassen nach den daten die in der owners manual stehen, ging problemlos.
gekauft hab ich bei aukup.
Bild

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Beitragvon Cougar90 » Donnerstag 12. Januar 2017, 20:28

sim hat geschrieben:hab meine beim pickup selbst montiert, von einer pickerlpruefstelle kontrollieren lassen, und eintragen lassen nach den daten die in der owners manual stehen, ging problemlos.
gekauft hab ich bei aukup.


Super, dann sollts net so schwer sein.

Danke Sim!
Zuletzt geändert von Cougar90 am Donnerstag 12. Januar 2017, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Cougar90 » Donnerstag 12. Januar 2017, 20:29

superbee hat geschrieben:Also,
Das lies mir jetzt keine Ruhe drum hab ich kurz meine Gehirnwindungen angeworfen. Auskünfte von den Landesprüfstellen sind mit Vorsicht zu genießen bzw auch einfach mal schlicht falsch.
Meines Erachtens brauchst du keine AHK eintragen lassen und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
§33 KFG Abs 1 lautet:

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1.
diese Änderungen
a)
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c)
die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2.
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3.
sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.


Diese VO findet sich in § 22a Abs1 Z.1 lit m der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - (kurz: KDV 1967) und lautet:

Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt [...]
m)
Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,


Das selbe hatte ich damals mit meinem Silverado.
Du brauchst ein Gutachten in dem steht dass deine AHK für dein Fahrzeug erlaubt ist nach der RL 94/20/EG- die gibt es (auch) zur AHK dazu.
Diese musst du mitführen, was du mE auch noch brauchst ist ein Einbaugutachten einer Werkstatt.
So sehe ich das. Kannst ja mal einen Prüfheini dezent drauf anreden, ob er das auch so sieht.Wenn nicht, soll er aber begründen weshalb.

Ich würde mir einen S10 Fahrer mit AHK suchen und schauen welche der verbaut hat.


Danke fürs raussuchen!
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