CO2-Steuer

Alles rund um US-Cars!

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tobi
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Beitragvon tobi » Donnerstag 31. Dezember 2009, 00:19

ich könnt kotzen ... saugen einem noch den letzten euro aus der tasche!

weiß wer ob das finanzamt so etwas rückwirkend für 2009 einfordern kann?

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albandy
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Beitragvon albandy » Donnerstag 31. Dezember 2009, 00:27

Unter Berücksichtigung von Umweltschutzerwägungen


ich bin nicht aufgebracht, wenn sich jemand ehrenhaft und Sinnvoll für Umweltschutz einsetzt....

jedoch diesem miesen Scheinheiligentumpack wünsche ich die verdammte Krütze mitten ins Gesicht, damit ich weiß, wenn mir ein solches As über den Weg läuft, wen ich ankotzen darf :twisted:
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trojan1969
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NOVA und CO2 Steuer bei EU Import?!?

Beitragvon trojan1969 » Montag 15. März 2010, 19:27

Hab mich jetzt eine Weile durch`s Forum und durch`s Netz gewühlt. :bash:

Die beste Erklärung von der ARBÖ Seite:

Tarifmäßige NoVA

Formel zur Berechnung des Steuersatzes:

(Hubraum minus 100) x 0,02 = Prozentatz für Motorrräder
(Normverbrauch minus 3) x 2 = Prozentsatz für PKW Benzin
(Normverbrauch minus 2) x 2 = Prozentsatz für PKW Diesel

Für Fahrzeuge, bei denen noch die alten ECE-Werte angegeben sind, wird auf den Mittelwert zwischen ECE-Wert bei 90 km/h und dem ECE-Wert im Stadtverkehr bei Benzinfahrzeugen 10 % und bei Dieselfahrzeugen 12,5 % aufgeschlagen.

Sind keine Normverbrauchswerte bekannt (z.B. Oldtimer), so errechnet sich der Prozentsatz der NoVA aus der Motorleistung: kW x 0,2 = Prozentsatz.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die NoVA für Oldtimer: Kraftfahrzeuge im Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 %

Beispiel (Quelle: BMF):
NoVA Steuersatz: 11% (7,3 l minus 2 = 5,3; mal 2 = 10,6)


Als Bemessungsgrundlage gilt der ausländische Kaufpreis:

a) Liegt eine saldierte Händlerrechnung (MWSt ausgewiesen) vor, so kommt als Berechnungsbasis der Kaufpreis abzüglich der MWSt-Komponente zum Tragen.

b) Liegt keine Händlerrechnung (Privatkauf) vor, so wird der Eurotax-Mittelwert (berechnet aus Händlereinkauf und -verkauf, abzüglich der NoVA- und MWSt-Komponente), von dem noch eine Toleranzgrenze von 20 % abgezogen wird, mit dem Kaufpreis verglichen. Nur wenn der Kaufpreis höher als der so errechnete Wert ist, kommt der Kaufpreis zum Tragen (siehe Gebrauchtwagen-Wertbestimmung).

Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission-Groups) berechnet.

Bei den in der Eurotax-Liste erfaßten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet. Die Auskunft erhalten Mitglieder in den ARBÖ-Landeszentren und im ARBÖ-Generalsekretariat, Informationsdienst unter 050 123 123

Beispiel (Quelle: BMF):
Der Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) bildet als
gemeiner Wert die Bemessungsgrundlage für die tarifmäßige NoVA iSd § 5 NoVAG
1991 (vgl. NoVAR Rz 414).
NoVA-Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente): 24.946 Euro

tarifmäßige NoVA daher: 2.744,06 Euro (24.946 mal 11%)


Bonus-Malus-Berechnungen

Abgezogen wird der CO2 - Bonus in der Höhe von € 300,-.
Voraussetzung: CO2-Ausstoß unter 120 g

Hinzu kommt der CO2-Malus in der Höhe von € 25/übersteigender g.
(seit 17.12.2009 anteilig nach Werteverlust zu berechnen)
Voraussetzung: CO2-Ausstoß über 160 g/km
(Achtung neu: Seit 1.1.2010 ist die Malusgrenze 160 g/km statt 180 g/km.)

Nach einem EuGH-Beschluss vom August 2009 galt im Herbst 2009 zwischenzeitlich die Regelung, dass Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2008 erstmalig zugelassen waren, nicht mehr in den CO2-Malus fallen.

Mit dem Erlass vom 17.12.09 (BMF-010220/0317-IV/9/2009, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at/findok) ist das Finanzamt zurückgerudert und fordert nun auch bei älteren Fahrzeugen den CO2-Malus - nach einem neuen Berechnungsmodus.

Beispiel (Quelle: BMF):
850 Euro (34 mal 25 Euro)

Ehemaliger Neupreis laut Eurotax: 44.500 Euro
Mittelwert des Gebrauchtfahrzeuges laut Eurotax (brutto): 33.228 Euro

Malus nach § 6a für das Gebrauchtfahrzeug:
Restwert Gebrauchtfahrzeug: 74,67% (33.228/44.500 mal 100)
§ 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991: 634,70 Euro (850 Euro mal 74,67%)

Beispiel (Quelle ...):
NoVA tarifmäßig (24.946 mal 11%): 2.744,06 Euro
plus Malus CO2 -Emission: 634,70 Euro
NoVA gesamt: 3.378,76 Euro


Wird das Gebrauchtfahrzeug im Ausland käuflich erworben und liegt für dieses Fahrzeug (noch) keine inländische (Eurotax-)Notierung vor, kann der tatsächliche Kaufpreis dem (Listen-)Neupreis (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) gegenübergestellt werden. Ist der ehemalige (Eurotax-)Neupreis nicht eruierbar oder keine inländische (Eurotax-)Notierung gegeben, so kann folgende Berechnung angestellt werden: Ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Basis einer achtjährigen Nutzungsdauer eine Verminderung um ein Achtel pro abgelaufenem Jahr, wobei die emissionsabhängige Abgabe in jedem Fall mindestens ein Achtel betragen muss.

Hinweis 1(neu): Seit 18.06.2009 gilt bei Fahrzeugen, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

1. Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert vor, dann gilt
a) bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
b) bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.

2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor,
ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.

Hinweis 2: Liegt bei Dieselfahrzeugen die partikelförmige Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km , erhöht sich die um € 300.

Abgezogen wird der NOx-Bonus in der Höhe von € 200,-:
Voraussetzung bei Dieselfahrzeugen: Ausstoß unter 80 mg/km (= 0,080 g/km)
Voraussetzung bei Benzinfahrzeugen: Ausstoß unter 60 mg/km (= 0,060 g/km)

Abgezogen wird der Alternativbonus in der Höhe von € 500,-.
Voraussetzung: Alternative Treibstoffarten werden verwendet (z.B. E 85, Hybrid, Erdgas, Wasserstoff)


FRAGE: Was ist jetzt, wenn im deutschen Brief "schadstoffarm EURO2" steht? Das bedeutet in Deutschland max. 2,2gCO/km. Wieviel CO2/km ist das? Kann ich das zur Berechnung verwenden?

Falls da jemand eine Antwort hat: :sdanke: :sclap: :flag:
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Beispielrechnung EU Import

Beitragvon trojan1969 » Montag 15. März 2010, 20:42

So, jetzt hab ich mir mal eine Beispielrechnung gemacht:

Fahrzeug:
Chevrolet G20 Van
Baujahr: 1992
Leistung: 146 KW
Kaufpreis: 3500,-

Tarifmässige NOVA:
Prozentsatz: Da es keine Angaben vom Hersteller gibt, gilt: Leistung in KW x0,2= 146x0,2=29,2% Ist überm Maximalwert, also 16% von der Bemessungsgrundlage.
Berechnungsgrundlage: Da Baujahr 1992 --> nicht mehr im Eurotax. Also gilt Kaufvertrag Preis: 3500,-
ERGIBT: 16% von 3500,- ist 560,-

Lieg ich da richtig???

CO2 Steuer:
Malus weil über 160gCO2/km.
Keine Verbrauchsangaben. Daher Leistung in KW dividiert durch 10 plus 3. Ergibt 146/10=14,6+3=17,6L/100km Verbrauch
Benzinmotor CO2 Ausstoss ist Verbrauch mal 25. Ergibt 17,6x25=440gCO2/km
Also 280g über 160g (440-280), also 280gx25Euro=7000,- ergibt nach berücksichtigung der Nutzungsdauer von mind 8 Jahren mind 1/8 davon: 7000 dividiert durch 8 = 875,-

Gesamt NOVA also 560,- (tarifm. NOVA) plus 875,- (CO2 Malus) 1435,-
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Beitragvon Ivko » Montag 26. April 2010, 14:37

ihr braucht unbedingt ein gutachten über verbrauch oder co2 ausstoss. welches in den usa nicht ausgestellt wird da der co2 ausstoß egal ist.

somit wird ein richtwert von 10% der kw genommen und bei benzin motoren +3 und dieselmotoren +2 dazugezählt.

angenommen das fahrzeug hat 191 kw:
10% 19,1 + 3 = 22L Verbrauch ???

traurig aber wahr.
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