Dringende Nova Frage

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Beitragvon superbee » Dienstag 9. Dezember 2014, 08:21

Also das NovaG liefert dafür keinen Hinweis und der Öamtc weiß davon nichts...

Corto
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Beitragvon Corto » Dienstag 9. Dezember 2014, 14:21

http://www.oeamtc.at/portal/eigenimport ... 00+1356966

Ist zwar über dem Import, aber ich würde erwarten dass das auch in deinem Fall gültig ist , da erst jetzt die NOVA fällig ist??

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Beitragvon superbee » Dienstag 9. Dezember 2014, 15:42

Habs gefunden danke! Der Absatz gilt wie du schon sagst für den Import, ob dass auch auf Fahrzeuge aus Österreich anzuwenden ist-Keine Ahnung?

2. Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist jene NoVA-Regelung anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Liegt das entsprechende Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des NoVA-Gesetzes) ist dementsprechend überhaupt keine NoVA fällig.

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Beitragvon Gustavltd » Mittwoch 10. Dezember 2014, 17:59

Normalerweise werden die Abgaben fällig wenn ein Wagen der nicht Abgabenpflichtig war (Behinderten, öffentlicher Dienst, Diplomatenwagen,......) verkauft wird. (die Abgabenbefreiung wegfällt.)

https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/normverbrauchsabgabe.html



3. Erstmalige Zulassung oder wenn das Fahrzeug zuzulassen wäre
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht weiters im Falle der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, wenn die Steuerpflicht nicht bereits nach Punkt 1 oder 2 entstanden ist oder nach Entstehen der Steuerpflicht eine Vergütung aufgrund eines Befreiungstatbestandes erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war. Auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, bildet einen Vorgang der der Normverbrauchsabgabe unterliegt, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Änderung des begünstigten Verwendungszweckes
Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4 NoVAG 1991 sind Vorgänge die der der Normverbrauchsabgabe unterliegen. Eine Änderung des begünstigten Verwendungszweckes liegt vor, wenn der Tatbestand der bisherigen Befreiung nicht mehr vorliegt (z.B. die Entnahme eines Taxifahrzeugs aus dem Betriebsvermögen). Die NoVA ist vom Zeitwert des Fahrzeugs zu entrichten.




lg Gus
Das Leben ist zu kurz. um es mit kleinen Autos zu vergeuden.

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