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Einzelgenehmigung mit Ablaufdatum - welcome to the jungle

Verfasst: Montag 22. November 2010, 18:49
von theuninvited
Hallo miteinander,

möchte hier die Juristen in unserem Forum ansprechen.

Es geht um meinen Van, BJ 1984, kam 1995 aus Florida, wurde 1997 in NÖ einzelgenehmigt und war noch nie in Ö zugelassen.

Ich hab jetzt die §57a Überprüfung gemacht und wollte den Van anmelden.

Einhellige Meinung von Versicherung und KFZ-Prüfstelle der Landesregierung ist:

Anmeldung unmöglich, die Einzelgenehmigung ist "abgelaufen", Fahrzeug muß neu typisiert werden, natürlich das volle Programm mit NOVA, Strafsteuer usw.

Frage: Kann ein Genehmigungsdokument, ausgestellt duch eine Österreichische Behörde einfach so die Gültigkeit verlieren?


Thx. in advance!

Verfasst: Montag 22. November 2010, 19:24
von dekatee
huiii , DAS würd mich jetzt aber auch interessieren , bzw. welcher zeitraum zwischen typisasch und anmeldung liegen darf.

Verfasst: Montag 22. November 2010, 19:46
von superbee
steht in dem Bescheid zur Erteilung der Einzelgenehmigung nichts drinnen dazu?
Es gibt schon Bescheide die Ablaufen können, zB eine Baubewilligung.

Ablaufdatum

Verfasst: Montag 22. November 2010, 19:46
von Atze45
Hallo,

mein letzter Mustang hatte in der Einzelgenehmigung sogar das Ablaufdatum vermerkt, es waren genau 2 Jahre in denen die erstmalige Zulassung erfolgen muss. War in der 3. Zeile der Einzelgenehmigung - "Ende Erstzulassung"

lg

Rudi

Verfasst: Montag 22. November 2010, 19:58
von ownor
kann ich leider bestätigen. bei einer einzelgenehmigung im juni 08 wurden definitiv fristen fürs nova bezahlen bzw anmelden genannt.
lustig war aber, dass die zulassungsstellen nicht wussten, dass die EG bereits gültiger prüfbericht war und trotzdem einen §57 wisch wollten :lol:

Verfasst: Montag 22. November 2010, 20:27
von theuninvited
Gesetzt den Fall, dass keine Fristen vermerkt sind- Es handelt sich um einen Bescheid, wodurch kann ein Bescheid aufgehoben/ungültig werden?

Gibt es eine generelle Verjährungsfrist für Bescheide?

Mein Wissensstand ist folgender:

Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.


Also ist ein Bescheid, in dem keine "Ablauffrist" o.ä. angeführt ist unbegrenzt gültig?

Verfasst: Montag 22. November 2010, 20:40
von superbee
Jein.

Prinzipiell müsste das von dir angesprochene "Ablaufdatum" im Spruch stehen, der Spruch ist der Teil eines Bescheides der in Rechtskraft erwächst.

In meiner Einzelgenehmigung kann ich auch nichts diesbezügliches finden.

Steht bei irgendwem dabei auf was für eine Rechtsgrundlage sich diese Frist stützt?

Btw: Hast du keine ÖAMTC oder Arbö Mitgliedschaft?

Re: Ablaufdatum

Verfasst: Montag 22. November 2010, 21:48
von dekatee
Atze45 hat geschrieben:Hallo,

mein letzter Mustang hatte in der Einzelgenehmigung sogar das Ablaufdatum vermerkt, es waren genau 2 Jahre in denen die erstmalige Zulassung erfolgen muss. War in der 3. Zeile der Einzelgenehmigung - "Ende Erstzulassung"

lg

Rudi


ich hab meine einzelgenehmigung jetzt fast auswendig gelernt , also da steht nirgends was von ablaufdatum oder frist wann das ding zugelassen werden müßte.

das zetterl iss übrigens ein vorarlbergerisches und passiert iss die gschicht am 9.9.2008

ich werd mal vorsorglich das ding morgen anmelden , oder zumindest versuchen , also eventuell...

Verfasst: Montag 22. November 2010, 21:56
von theuninvited
Öamtc und Arbö - negativ

aber:

§68 AVG (3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.


noch viel mehr aber:

§68 AVG(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.



Also ich inverstiere den Zeit - und Geldaufwand, den mich eine Neutypisierung kosten würde, vorest in Einspruch und Beschwerde :twisted:

Das Problem dürfte der fehlende Eintrag in der Genehmigungsdatenbank sein. Eine erneute Einzelgenehmigung für den Eintrag in diese Datenbank erscheint mir auch in Österreich für etwas übertrieben.

Nova und CO2 sind wieder ein eigenes Thema. Ich finde auch keine Begriffsbestimmung für: "erstmalig zum Verkehr in Österreich zugelassen"
Normalerweise sollte der Zeitpunkt des "in Verkehr bringen" berücksichtigt werden, das wäre der Zeitpunkt der Verzollung 1995 in Bremerhaven. Wenn jemand die Begriffsbestimmung hat, bitte melden.

Dass der Einzelgenehmigungsbescheid ungültig ist, kann (will) ich jetzt noch nicht glauben... :roll:

Verfasst: Montag 22. November 2010, 22:00
von Gustavltd
Erstmallig in Österreich zum Verkehr zugelassen ist ein Fahrzeug wenn es das erstenmal einen Ö Zulassungsschein und Kennzeichen bekommen hat.

lg gus

Verfasst: Montag 22. November 2010, 22:18
von theuninvited
Gus, hast Du einen § oder Quelle wo das so steht?

Verfasst: Montag 22. November 2010, 22:22
von Gustavltd
Auswendig nicht, aber das steht so in den Dokumenten.

lg gus

Einzelgenehmigung

Verfasst: Montag 22. November 2010, 22:40
von Atze45
Wahrscheinlich wird man im Kraftfahrgesetz fündig.

http://www.jusline.at/Kraftfahrgesetz_(KFG).html

Verfasst: Montag 22. November 2010, 23:08
von theuninvited
Es bezieht sich mehr auf das NoVAG, aber auch da gibt es keien Begriffsbestimmung.

Verfasst: Dienstag 23. November 2010, 08:23
von lowrider
fahrzeuge die älter als 12 jahre sind können wahllos bzw. per zufallsprinzip zur überprüfung nach §56 geladen werden - kommt man dem begehren nicht in einer gewissen frist (glaub 2 jahre) nach verfällt die genehmigung.
automatisch verfällt die genehmigung sicher nicht, ausser sie ist befristet - frag mal nach auf welchen teil der realitätsfernen gehirnwixxe, die wir kfg nennen, sie sich beziehen, falls sie keine antwort wissen schreib einen einspruch.