Nova Strafsteuer vielelicht interessant für manche
Verfasst: Dienstag 11. Juni 2013, 19:58
Sehr geehrte Unternehmerin,
sehr geehrter Unternehmer,
eine Entscheidung des UFS Klagenfurt (basierend auf einem Erkenntnis des EuGH) bringt neuerlich Bewegung in die Berechnung der NoVA bei Importen von Gebrauchtfahrzeugen.
Inhalt dieser Entscheidung war, dass für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die bereits vor dem 1.7.2008 zum Verkehr zugelassen waren, kein NoVA-Malus zu entrichten ist.
Dazu wurde seitens des Finanzministeriums ein Erlass herausgegeben, den wir Ihnen folgend in Kurzform darstellen. Ausführliche Informationen finden Sie im Erlass.
Es kommt nunmehr auf die erstmalige Zulassung des GW in der EU an:
• VOR dem 1. Juli 2008
- kein Malus anzusetzen
- ein sich damals ergebender Dieselpartikelfilter-Bonus kann im Verhätlnis zum Wertverlust angesetzt werden
• AB dem 1. Juli 2008
Bonus/Malus gelten weiterhin (Achtung: beide nur mehr im Verhältnis der Wertminderung), wobei auf die Rechtslage abzustellen ist, wann die erstmalige Zulassung in der EU (nicht wie bisher in Österreich) erfolgte.
Folgend eine Übersicht über die unterschiedlichen Grenzwerte seit Inkrafttreten des Bonus-Malus-Systems:
Malus
Zeitraum ab CO² g/km Malus €/g
01.07.2008 bis
31.12.2009 180 € 25
01.01.2010 bis 28.02.2011 160 € 25
01.03.2011 bis
31.12.2012 160 € 25
180 € 50
220 € 75
ab 01.01.2013 150 € 25
170 € 50
210 € 75
Bonus
Zeitraum Grenzwerte Bonus €
ab
01.07.2008 < 120 g/km CO² € 300
Benzinfahrzeuge: <= 60 mg/km NOx € 200
Dieselfahrzeuge: <= 80 mg/km
NOx UND <= 0,005 g/km partikelförmige Luftverunreinigung € 200
umweltfreundliche Antriebe
(befristet bis 31.12.2014) € 500
Der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU ist nachzuweisen, etwa durch eine Kopie des Zulassungsscheines oder eine Zulassungsbestätigung.
Rückerstattung:
Eine Rückerstattung von bereits zu Unrecht entrichteten Malusbeträgen kann der Fahrzeughändler bei einer Lieferung (Verkauf eines noch nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges an einen Kunden) nicht beantragen. In diesem Fall kann nur der Kunde (Käufer), dem die NoVA verrechnet wurde, die Rückerstattung beim Finanzamt beantragen.
Eine Rückerstattung kommt beim Eigenimport in Frage. Details dazu entnehmen Sie bitte aus dem Erlass.
Die Rechtslage bei Gebrauchtfahrzeugen aus einem Drittland - NoVA-Malus - bleibt unverändert.
Weiters regelt der Erlass auch Änderungen bei der NoVA-Vergütung nach §§ 12 und 12a NoVA-G. Diesbzüglich sind die Ausführungen im Erlass unklar. Wir bemühen uns derzeit um Abklärung mit dem Ministerium.
sehr geehrter Unternehmer,
eine Entscheidung des UFS Klagenfurt (basierend auf einem Erkenntnis des EuGH) bringt neuerlich Bewegung in die Berechnung der NoVA bei Importen von Gebrauchtfahrzeugen.
Inhalt dieser Entscheidung war, dass für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die bereits vor dem 1.7.2008 zum Verkehr zugelassen waren, kein NoVA-Malus zu entrichten ist.
Dazu wurde seitens des Finanzministeriums ein Erlass herausgegeben, den wir Ihnen folgend in Kurzform darstellen. Ausführliche Informationen finden Sie im Erlass.
Es kommt nunmehr auf die erstmalige Zulassung des GW in der EU an:
• VOR dem 1. Juli 2008
- kein Malus anzusetzen
- ein sich damals ergebender Dieselpartikelfilter-Bonus kann im Verhätlnis zum Wertverlust angesetzt werden
• AB dem 1. Juli 2008
Bonus/Malus gelten weiterhin (Achtung: beide nur mehr im Verhältnis der Wertminderung), wobei auf die Rechtslage abzustellen ist, wann die erstmalige Zulassung in der EU (nicht wie bisher in Österreich) erfolgte.
Folgend eine Übersicht über die unterschiedlichen Grenzwerte seit Inkrafttreten des Bonus-Malus-Systems:
Malus
Zeitraum ab CO² g/km Malus €/g
01.07.2008 bis
31.12.2009 180 € 25
01.01.2010 bis 28.02.2011 160 € 25
01.03.2011 bis
31.12.2012 160 € 25
180 € 50
220 € 75
ab 01.01.2013 150 € 25
170 € 50
210 € 75
Bonus
Zeitraum Grenzwerte Bonus €
ab
01.07.2008 < 120 g/km CO² € 300
Benzinfahrzeuge: <= 60 mg/km NOx € 200
Dieselfahrzeuge: <= 80 mg/km
NOx UND <= 0,005 g/km partikelförmige Luftverunreinigung € 200
umweltfreundliche Antriebe
(befristet bis 31.12.2014) € 500
Der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU ist nachzuweisen, etwa durch eine Kopie des Zulassungsscheines oder eine Zulassungsbestätigung.
Rückerstattung:
Eine Rückerstattung von bereits zu Unrecht entrichteten Malusbeträgen kann der Fahrzeughändler bei einer Lieferung (Verkauf eines noch nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges an einen Kunden) nicht beantragen. In diesem Fall kann nur der Kunde (Käufer), dem die NoVA verrechnet wurde, die Rückerstattung beim Finanzamt beantragen.
Eine Rückerstattung kommt beim Eigenimport in Frage. Details dazu entnehmen Sie bitte aus dem Erlass.
Die Rechtslage bei Gebrauchtfahrzeugen aus einem Drittland - NoVA-Malus - bleibt unverändert.
Weiters regelt der Erlass auch Änderungen bei der NoVA-Vergütung nach §§ 12 und 12a NoVA-G. Diesbzüglich sind die Ausführungen im Erlass unklar. Wir bemühen uns derzeit um Abklärung mit dem Ministerium.