bulwei hat geschrieben:Also Datum,Ausgangspunkt-Ziel das reicht ja oder?Muss man wirklich noch km und zweck der fahrt auch eintragen?
Nein,
reicht lt. Gesetz nicht (siehe Auszug unten aus dem Link von superbee).
In der Praxis hat mich aber auch noch nie jemand nach einem Fahrtenbuch gefragt.
Ich führe heuer erstmals eines, da ich es bereits seit Anfang an "blanko" mit mir rumführe. Natürlich nirgends registriert, das habe ich ja noch gar nie gehört.
Ich trage ein: Datum - Ziel - km und das Ganze normalerweise erst nach der Fahrt.
Ist zwar nicht ganz korrekt, aber auf diese Diskussion lasse ich es ankommen.
lg Roland
2.3. Zeitliche Fahrbeschränkungen:
2.3.1. Zur Minimierung der Umweltauswirkungen ist bei historischen Kraftfahrzeugen grundsätzlich vorzusehen,
dass ein maximaler Einsatz an 120 Fahrtagen für Kraftwagen und von 60 Fahrtagen für Krafträder nicht
überschritten wird. Es bestehen drei Möglichkeiten, die zeitlichen Beschränkungen nachzuweisen.
1) Nachweis über einen speziellen Versicherungsvertrag, sowie Hinterlegung der Kennzeichen bei der
Behörde (kostengünstigste Methode),
2) Nachweis über Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät,
BM für Verkehr, Innovation und Technologie,BMVIT 02.05.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5
3)
Nachweis über ein bei einem Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch.
2.3.2. Zur Ausstellung von Fahrtenbüchern für historische Fahrzeuge sind ausschließlich die folgenden Vereine
ermächtigt: ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV, ÖMVC, ÖGHK und AMV.
Die Listen der registrierten Fahrtenbücher sind auf Verlangen der Behörde von den Vereinen vorzulegen.
2.3.3. Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor deren Antritt
ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen
das Datum, den Zweck der Fahrt und den Startort enthalten.
Nachträglich ist
das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen. Das Fahrtenbuch ist ständig
mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Das Fahrtenbuch ist 5 Jahre
aufzubewahren. Bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG 1967 darf das Vorhandensein des
Fahrtenbuches überprüft werden.