SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Alles rund um US-Cars!

Moderator: superbee

roland1504
Crew Member
Crew Member
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 4. Februar 2015, 18:23
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: Steiermark

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon roland1504 » Sonntag 9. Juni 2019, 21:40

Hallo Leute!

Ich habe einen 68 Charger RT für den ich eine Einzelgenehmigung erhalten habe und ich möchte ihn diese Woche anmelden.
Ich bekam einen Tipp von einem sehr netten jungen Mann zwecks dieser SAE PS Geschichte.

Ich hab in meiner Einzelgenehmigung nachgesehen und tatsächlich ist dort die Motorleistung ausdrücklich in SAE angegeben.

Mein Plan wäre nun BEVOR ich zu meiner Versicherung hingehe, noch vorher zur Landesprüfstelle hinzuspazieren und die zu bitten diese Neuberechnung zu machen wo dann gut 20% runterkommen sollen.

Ich hab hier das Forum schon eh durchsucht und auch einiges gefunden mit Links, aber einen 2019er Link konnte ich nicht finden sondern nur diesen hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

Und er gilt eben nur bis 2017.

Daher meine Frage, kann ich das jetzt noch umtragen lassen oder gilt das per 2019 eigentlich nicht mehr?

Danke Euch!

LG Roland
LG Roli

badass454
Muscle Car Driver
Muscle Car Driver
Beiträge: 308
Registriert: Dienstag 6. Dezember 2011, 16:28
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: Austria

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon badass454 » Montag 10. Juni 2019, 09:56

wieviel leistung ist eingetragen?
wer hat die einzelgenehmigung gemacht, Sachverständiger?
der sollte eigentlich die Umrechnung machen,
am besten wäre es wenn der kleinste V8 eingetragen ist/wird, für die Deppensteuer im Ösiland, dann fährst mit günstigen 180PS mit Wechselkennzeichen zum daily herum, oder du brauchst für dein Ego im gelben Lappen 375PS stehen.....jeder wie er mag gg
Danke an Bill Gates, durch die Verschwörungstheorien kann ich jeden Vollhonk sofort erkennen

Satellit
Crew Member
Crew Member
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 2. Juli 2021, 17:11
Barvermögen: Gesperrt

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon Satellit » Dienstag 19. Juli 2022, 14:03

Hallo zusammen!

Ich habe schon längere Zeit in diesem Forum mitgelesen und mir den Mund "wässrig" machen lassen, aber es war jetzt endlich Zeit, einen Ami an Land zu ziehen :-). Genauere Vorstellung des Autos mache ich, wenn an dem Wagerl alles passt :-).

Ich habe verschiedene Fäden hier im Forum durchgewühlt und bin nie auf den konkret aktuell gültigen Gesetzes/ Verordnungstext gestoßen, nach dem SAE PS in die KW umgerechnet werden sollen, die ich in der Einzelgenehmigung stehen habe.
Da hier nur spärliche Antworten gekommen sind, versuche ich die Frage etwas anders zu stellen:

Ist eine Umrechnung mit dem Faktor 0,58xxx gültig? Und wenn ja - wo steht das?
Ich habe bei einem Händler nachgefragt und da wurde mir gesagt, was in den deutschen Papieren steht, kommt auch in die Ö Einzelgenehmigung... da stehen aber eindeutig die US SAE hp drinnen...

Mittlerweile habe ich die Einzelgenehmigung und natürlich stehen die SAE hp in kw mit Faktor 0,735 umgerechnet drin.
Macht schon einen Unterschied bei der Steuer :-(.
Kann mir da jemand helfen?

Gruß
Satellit

Benutzeravatar
GOAT70_Moe
V8 Cruiser
V8 Cruiser
Beiträge: 41
Registriert: Mittwoch 22. Januar 2020, 19:01
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: Bez. Amstetten

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon GOAT70_Moe » Dienstag 19. Juli 2022, 17:09

badass454 hat geschrieben:wieviel leistung ist eingetragen?
wer hat die einzelgenehmigung gemacht, Sachverständiger?
der sollte eigentlich die Umrechnung machen,
am besten wäre es wenn der kleinste V8 eingetragen ist/wird, für die Deppensteuer im Ösiland, dann fährst mit günstigen 180PS mit Wechselkennzeichen zum daily herum, oder du brauchst für dein Ego im gelben Lappen 375PS stehen.....jeder wie er mag gg


Ist das so einfach machbar? Geht das über ein Gutachten von einem Sachverständigen, oder muss man da noch einmal zur Landesregierung. Und wie beweist man dann den "Ingenieur" dort dass es nicht mehr der Big block mit 375 HP ist sondern ein Small block mit 200 HP?

Benutzeravatar
ami74
Pro Stock
Pro Stock
Beiträge: 2696
Registriert: Freitag 9. März 2007, 11:59
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: TIROL ---> mils

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon ami74 » Mittwoch 20. Juli 2022, 09:02

roland1504 hat geschrieben:Hallo Leute!

Ich habe einen 68 Charger RT für den ich eine Einzelgenehmigung erhalten habe und ich möchte ihn diese Woche anmelden.
Ich bekam einen Tipp von einem sehr netten jungen Mann zwecks dieser SAE PS Geschichte.

Ich hab in meiner Einzelgenehmigung nachgesehen und tatsächlich ist dort die Motorleistung ausdrücklich in SAE angegeben.

Mein Plan wäre nun BEVOR ich zu meiner Versicherung hingehe, noch vorher zur Landesprüfstelle hinzuspazieren und die zu bitten diese Neuberechnung zu machen wo dann gut 20% runterkommen sollen.

Ich hab hier das Forum schon eh durchsucht und auch einiges gefunden mit Links, aber einen 2019er Link konnte ich nicht finden sondern nur diesen hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

Und er gilt eben nur bis 2017.

Daher meine Frage, kann ich das jetzt noch umtragen lassen oder gilt das per 2019 eigentlich nicht mehr?

Danke Euch!

LG Roland


das da habe ich dort gefunden was in deinem link steht wenn man bei suche sae ps eingibt, also das war von 2021.:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen
1526
Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrunde gelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.

Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeuges entnommen werden.

1527
Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO2-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").

1528
Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad oder Kraftfahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).

1529
Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen.

Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt nach der Formel:

1 PS = 0,73549875 kW

zu erfolgen.

Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden.

Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:

1 SAE-PS = 0,588399 kW

zugrunde zu legen.

Entsprechendes gilt bei Kraftfahrzeugen mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.

1530
Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer zu berechnen bei

Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträdern), die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern,
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern oder einem nach WLTP ermittelten CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (früher Personen- und Kombinationskraftwagen),
die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden sowie
die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß WLTP ermittelt wurden und
allen übrigen Kraftfahrzeugen
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

Kraftfahrzeugen der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen.
Es ist dabei zu beachten, dass die Ersatzwerte für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 wie in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Werte zu behandeln sind.

C.5.4. Tageweise Berechnung
1531
Zur tageweisen Berechnung siehe Rz 1480.

nach oben
Zusatzinformationen
In Findok veröffentlicht am:
29.06.2021
betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1480
Materie:
Steuer
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, KFZ, Motorrad, Motorräder, Mopeds, Personenkraftwagen, PKW, Kombinationskraftwagen, Kombi, Lastkraftwagen, LKW, widerrechtliche Verwendung
Systemdaten:
Findok-Nr: 80026.1
aufgenommen am: 29.06.2021 10:47:19
Dokument-ID: bd3720b5-387d-41f2-9274-dc5ae6ae4006
Segment-ID: 050a19f3-5834-4c6b-8c36-fdfa4f427f0a

Benutzeravatar
ami74
Pro Stock
Pro Stock
Beiträge: 2696
Registriert: Freitag 9. März 2007, 11:59
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: TIROL ---> mils

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon ami74 » Mittwoch 20. Juli 2022, 09:05

also:

Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:

1 SAE-PS = 0,588399 kW

dann müssten bei deinen 375 SAE PS stehen:

220,65 kW = 300,08 PS

das ist dann rein die motorleistung, und nicht die radleistung, denn diese wird wahrscheinlich dann irgendwo bei 170-200ps sein

Benutzeravatar
ami74
Pro Stock
Pro Stock
Beiträge: 2696
Registriert: Freitag 9. März 2007, 11:59
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: TIROL ---> mils

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon ami74 » Mittwoch 20. Juli 2022, 09:08

da würde ich an deiner stelle auf jeden fall vor der anmeldung mit der einzelgenehmigung zum tüv gehen und das berichtigen lassen!

sonst bist zweiter und du kannst es nicht mehr einfach ändern, bezahlte steuern werden nicht rückvergütet, steht ausdrücklich in dem text.

Benutzeravatar
frontpushbar
Pro Stock
Pro Stock
Beiträge: 1571
Registriert: Dienstag 10. Januar 2006, 19:07
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: Home is where we park it.

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon frontpushbar » Mittwoch 20. Juli 2022, 09:22

Wie sieht es aus, wenn zu wenig PS eingetragen wurden?

Hat dies irgendeine Behörde schon einmal nachkontrolliert und ist dann eine Nachzahlung fällig? :roll:

Das wäre mal interessant...siehe z. B. Händler Riekmann Verkaufstext:"Nur 180 PS eingetragen".
Ford Crown Victoria P71 Police Interceptor
GMC Safari Gulf Stream High Top Conversion Van
GMC Revcon Slant Nose Class A Motorhome

Benutzeravatar
hier-kommt-kurt
Pro Stock
Pro Stock
Beiträge: 3359
Registriert: Freitag 3. September 2010, 13:08
Barvermögen: Gesperrt
Wohnort: St.Margarethen i.B.

SAE PS - Gilt das Gesetz eigentlich noch per 2019 zwecks Umrechnung?

Beitragvon hier-kommt-kurt » Mittwoch 20. Juli 2022, 23:00

Wo kein Kläger, da kein Richter. Man macht sich natürlich strafbar, wenn man es weiss.
Der letzte Halbsatz wird vermutlich der interessante sein.
Wenn der Kaufvertrag vom Händler ist und da stehen falsche Sachen drin, muss ich das nicht zwangsläufig nachprüfen, solange es nicht offensichtlich ist.
Als ich vor vielen Jahren mit meinem ersten Ami (79er Cutlass) aufgehalten worden bin, hat der Polizist zuerst in die Zulassung geschaut (4.3 Liter Olds mit mitleiderregenden 135 PS) und mich dann gefragt: Warum ist das Auto so schnell, der kann doch gar nicht so gut gehen? Naja, was willst drauf sagen, wennst vor einer Woche einen 327er aus einem Diplomat eingebaut hast?
Buick 71+72, Olds 71+73, Chevy 68, Pontiac 63+91+93, Dodge 67
Your very last ride will be a station car.

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste