G20 stossstange mit 1-zeiligem kennzeichen????

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Hari200
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G20 stossstange mit 1-zeiligem kennzeichen????

Beitragvon Hari200 » Samstag 13. Januar 2007, 17:55

hallo an alle

gibt es für einen chevy van bj.85 eine stossstange für hinten an der man ein einzeiliges kennzeichen montieren kann.
oder gibt es eine andere lösung für ein solches problem.
kann man eine nummertafel hinten auch oben montieren wenn es beleuchtet ist.

danke für eure antworten.

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eci
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Beitragvon eci » Samstag 13. Januar 2007, 20:19

also ich fahre eine chevy astrovan und hatte das gleiche problem wegen einzeiligen kennzeichen (wegen dem wechslekennzeichen) hinten
und der AHK hatte ich keine platz auf der stossstange

ich löse das in dem ich eine blechkasten in der heckklappe versenke und dort das nr schild mittels wechselkennzeichenhalterung (schanapperatismus) montiere und es dort auch beleuchte

geiler wären die in germany erhältichen selbstleuchtenen kennzeichen aber soweit sind wir halt noch nicht

die hinter nummertafel kann hinten überallmontiert werden nur beleuchtet und von hinten uneingeschränkt lesbar sein

das gleiche gilt für vorne aber unbeleuchtet

zbsp bei meinen trike hatte ich seinerzeit die tafel links, hinter dem fahrer, unter dem beifahrer sitz montiert (und natürlich genehmigt, war ja von vorne sichtbar)
gruss aus tirol eci

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outmen
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Beitragvon outmen » Montag 15. Januar 2007, 06:35

bei mir ist die nummertafel ( einzeilig ) auf der plastikabdeckung vom reservereifen montiert, vorbesitzer hat dort unterlage und beleuchtung montiert und das ganze dann so typisiert.

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3ercab
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Beitragvon 3ercab » Montag 15. Januar 2007, 07:38

hab da etwas genaueres:

Betrifft: § 49 Abs. 6 KFG 1967 - Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen

2.) Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis gilt:
2.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Da bei Fahrzeugen mit einer EU-Betriebserlaubnis die genannten Richtlinien eingehalten sein müssen, können sich bei der Anbringung von Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug keine Probleme ergeben. Die nach der Richtlinie 70/222/EWG festgelegten Freiräume für das Anbringen von Kennzeichen an Fahrzeugen der Klassen M, N und O sind hierfür ausreichend bemessen „ Die Anbringungsstelle muss mindestens folgende Abmessungen aufweisen: Breite 520mm, Höhe 120mm oder Breite 340mm, Höhe 240mm“. Nach der Richtlinie 93/94/EWG gilt für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau „Breite 100mm, Höhe 175mm oder Breite 145mm, Höhe 125mm“, für Krafträder und Dreiradfahrzeuge bis 15 kW ohne Aufbau „Breite 280mm, Höhe 210mm“. Für alle anderen gelten die Bestimmungen der Richtlinie 70/222/EWG.
Für diese Fahrzeuge können nur Kennzeichentafeln gemäß Pkt. 1 nach B oder C ausgegeben und auch nur diese angebracht werden.
Somit ist bei Fahrzeugen mit EU- Betriebserlaubis ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden nicht erforderlich und somit auch nicht zulässig. Die Kennzeichentafel ist überdies so anzubringen, dass eine ausreichende Ausleuchtung durch die Kennzeichenbeleuchtung gewährleistet ist.
2.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: Die Bestimmung „senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht“ des § 49 Abs. 6 KFG 1967 ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Toleranz von jeweils 5o bzw. eine leichte Anpassung an die Karosseriekrümmung zulässig ist. Ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden ist jedenfalls nicht zulässig.

3.) Für Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis gilt:
3.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Bei solchen Fahrzeugen kann es vorkommen, dass die zur Aufnahme der Kennzeichentafeln vorgesehenen Vertiefungen in der Fahrzeugkarosserie oder der Abstand zu seitlich angebrachten Beleuchtungseinrichtungen oder sonstigen Fahrzeugteilen nicht den Maßen der anzubringenden Kennzeichentafeln entsprechen.
Um in jenen Fällen, in denen diese Maße nur geringfügig abweichen von Fahrzeugumbauten Abstand nehmen zu können, bestehen keine Bedenken dagegen, die seitlichen Ränder der Kennzeichentafel auf- oder umzubiegen. Dies jedoch nur in dem Ausmaße, als es für eine ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichentafel unbedingt notwendig ist, und nur so weit als hierdurch die das Kennzeichen darstellenden Schriftzeichen auf der Tafel nicht berührt werden. Ein Beschneiden der Kennzeichentafel ist nicht zulässig.
Es ist jedenfalls auch darauf zu achten, dass beim Umbiegen der seitlichen Ränder der Kennzeichentafel die Folie nicht beschädigt wird.
Eine ausreichende Beleuchtung durch die Kennzeichenbeleuchtung muss jedenfalls sichergestellt sein.

3.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: In diesen Fällen findet Punkt 2.2. Anwendung.
mfg
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