wie holt man sich am besten einen Wagen aus Deutschland?
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meines Wissens sind blaue Kennzeichen in D schon erlaubt; den definitiven letztgültigen Erlass habe ich im Büro liegen; kann ich Euch also morgen verbindlich und exakt mitteilen.....1998 waren sie garantiert nicht erlaubt, da durfte man ja sonntags auch noch nicht fahren etc....erst in den letzten Jahren wurden die regionalen Geltungsbereiche für blaue Taferlbn erweitert, jedes Jahr kommen EU-Länder dazu - dazu bedarf es zwischenstaatlicher Abkommen....
Aber das heißt ja nicht, das man unbedingt an einen deutschen Polizisten kommt, der sich auskennt...
Und entscheidend ist schon, ob ich selbst eine Werkstätte/einen Autohandel betreibe...weil mit 'geborgten' bin ich an sich schon illegal - und neben dem Zweck der blauen Taferln - unterwegs.
Aber das heißt ja nicht, das man unbedingt an einen deutschen Polizisten kommt, der sich auskennt...
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hab ihm Gesetzestext das folgende entdeckt:
"Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt." ... § 45 Abs. 1 KFG
Als Probefahrten gelten
Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände
Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen
Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, dabei können auch Fahrzeuge abgeschleppt werden
das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind, auch ohne Begleitung eines Betriebsangehörigen (dabei ist der Name des Kaufinteressenten in den Nachweis einzutragen)
Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer
Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
Personen oder Güter dürfen auf Probefahrten befördert werden, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt und die Fahrt den Charakter einer Probefahrt hat. Die Tafeln mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen dürfen, soweit keine andere Möglichkeit besteht, auf Fahrten bei Tageslicht auch so angebracht sein, dass sie nicht mit der Kennzeichenleuchte beleuchtet werden können.
Die Vorschriften über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen wurden mit der 21. KFG-Novelle deutlich liberalisiert.
Verwendung von Probefahrtkennzeichen in anderen Ländern
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
In den Ländern Portugal, Schweiz, Luxemburg und Frankreich ohne weitere Bedingungen.
In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung, LGBl. 1978 Nr. 21 vorgenommen werden.
Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
Irland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Republik Kroatien, Finnland, Slowenien, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark.
Quelle: BMVIT. Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
zur Erklärung das gilt für Probefahrten mit blauen Kennzeichen in diesen Ländern aber nicht bei Länderübergreifender Überstellung. Überstellungskennzeichen sind die grünen und gibt es bei der Polizei für 3 Tage, 1 oder 3 Wochen.
Wenn du mit blauen am Weg von Hamburg nach Österreich erwischt wirst und der Polizist das nicht als Probefahrt durchgehen lässt kannst stehen.
"Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt." ... § 45 Abs. 1 KFG
Als Probefahrten gelten
Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände
Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen
Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, dabei können auch Fahrzeuge abgeschleppt werden
das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind, auch ohne Begleitung eines Betriebsangehörigen (dabei ist der Name des Kaufinteressenten in den Nachweis einzutragen)
Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer
Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
Personen oder Güter dürfen auf Probefahrten befördert werden, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt und die Fahrt den Charakter einer Probefahrt hat. Die Tafeln mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen dürfen, soweit keine andere Möglichkeit besteht, auf Fahrten bei Tageslicht auch so angebracht sein, dass sie nicht mit der Kennzeichenleuchte beleuchtet werden können.
Die Vorschriften über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen wurden mit der 21. KFG-Novelle deutlich liberalisiert.
Verwendung von Probefahrtkennzeichen in anderen Ländern
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt vor:
In den Ländern Portugal, Schweiz, Luxemburg und Frankreich ohne weitere Bedingungen.
In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung, LGBl. 1978 Nr. 21 vorgenommen werden.
Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
Irland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Republik Kroatien, Finnland, Slowenien, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark.
Quelle: BMVIT. Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
zur Erklärung das gilt für Probefahrten mit blauen Kennzeichen in diesen Ländern aber nicht bei Länderübergreifender Überstellung. Überstellungskennzeichen sind die grünen und gibt es bei der Polizei für 3 Tage, 1 oder 3 Wochen.
Wenn du mit blauen am Weg von Hamburg nach Österreich erwischt wirst und der Polizist das nicht als Probefahrt durchgehen lässt kannst stehen.
- marvin
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Genau das meinte ich inhaltlich...
Wobei das bezüglich der Länder - glaube ich - nicht die letzte Fassung ist, Italien anerkennt die blauen Taferln mittlerweile auch....eventuell ist Slowenien dazugekommen.
Aber auch wenn das Land prinzipiell die Kennzeichen akzeptiert, dann NUR unter den obigen Bedingungen, wie coolchevy richtig schreibt/zitiert....
Und kritisch wird's bei einem Unfall....wenn da die Blauen bestimmungswidrig verwendet worden sind, gibt es keine Deckung seitens der Versicherung....
Und ich hab' schon genug Polizeiprotokolle gelesen, wo drin stand, 'die Probefahrtkennzeichen wurden daher nicht bestimmungsgemäß verwendet, Anzeige ergeht gesondert...'
Wie gesagt:
Die aktuelle Länderliste (etwa 2 Monate alt) stell' ich morgen rein...
Wobei das bezüglich der Länder - glaube ich - nicht die letzte Fassung ist, Italien anerkennt die blauen Taferln mittlerweile auch....eventuell ist Slowenien dazugekommen.
Aber auch wenn das Land prinzipiell die Kennzeichen akzeptiert, dann NUR unter den obigen Bedingungen, wie coolchevy richtig schreibt/zitiert....
Und kritisch wird's bei einem Unfall....wenn da die Blauen bestimmungswidrig verwendet worden sind, gibt es keine Deckung seitens der Versicherung....
Und ich hab' schon genug Polizeiprotokolle gelesen, wo drin stand, 'die Probefahrtkennzeichen wurden daher nicht bestimmungsgemäß verwendet, Anzeige ergeht gesondert...'
Wie gesagt:
Die aktuelle Länderliste (etwa 2 Monate alt) stell' ich morgen rein...
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coolchevy hat geschrieben:
Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen.
bei deinem zitat fehlt ein satz:
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file ... rchCount=1
In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet der BRD in das Ausland verwendet werden.
nach geltender rechtsmeinung (auch nach meiner persönlichen erfahrung, bzw nach erfahrung von befreundeten händlern) ist es absolut kein problem in .de mit den blauen herumzukurven, so lange schlüssig nachzuweisen ist, dass man bereits mit den blauen am gleichen auto nach .de eingereist ist!!
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das heißt, die die aufgehalten und zum stehen lassen gezwungen worden sind, haben nicht die richtigen Zettel dabei gehabt, oder es waren nur geborgte Taferl..
Wenn man eigene besitzt, ist es nicht so problematisch..
Also dann besorg ich mir lieber in Deutschland die Tageskennzeichen (Wo kriegt man die her? bei der Polizei? wie läuft das da mit der Versicherung?)
mfg und danke für euer investiertes Gehirnschmalz!
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ridah_j hat geschrieben:das heißt, die die aufgehalten und zum stehen lassen gezwungen worden sind, haben nicht die richtigen Zettel dabei gehabt, oder es waren nur geborgte Taferl..
Wenn man eigene besitzt, ist es nicht so problematisch..
Also dann besorg ich mir lieber in Deutschland die Tageskennzeichen (Wo kriegt man die her? bei der Polizei? wie läuft das da mit der Versicherung?)
mfg und danke für euer investiertes Gehirnschmalz!

75 Blue Monte hat geschrieben:marvin hat geschrieben:Kann Dir der deutsche Verkäufer normalerweise problemlos besorgen; haben eine gewisse Geltungsdauer (3 Tage zB - je kürzer desto billiger) und kannst Du in Österreich bei einer Zulassungsstelle zurückgeben....
Die musst du dir selber besorgen, bei der Zulassungsstelle und sind nicht wiederverwendbar,d.h. zum wegwerfen
Kurzzeitkennzeichen innerhalb D
____________________________________________
Zum 01. Mai 1998 ist die 27. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBL I S. 441 ff.) in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wurde u. a. das sog. Kurzzeitkennzeichen eingeführt, das seit 01. Mai 1998 zur einmaligen Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten ausgegeben wird. Das Kurzzeitkennzeichen ersetzt mithin bei einmaliger Verwendung das rote Kennzeichen. Das rote Kennzeichen existiert als sog. Händlerkennzeichen zur mehrmaligen Verwendung weiter.
Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen.
Beispiel:
20
05
00
Dies bedeutet, daß der Ablauftag hier der 20. Mai 2000 ist.
Für den Benutzer ist das Verfahren einfacher, als beim ehemaligen roten Kennzeichen, da daß Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an die ausgebende Zulassungsstelle zurückgegeben werden muß. Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen wird eine Verwaltungsgebühr von 10,20 EUR erhoben; hinzu kommen 6 bis 8 EUR für ein Schilderpaar. Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte erforderlich. Diese kann zum Beispiel über die ADAC-Geschäftsstelle bezogen werden.
Kurzzeitkennzeichen im Ausland
____________________________
Rote (Händler-)Kennzeichen werden nach § 28 StVZO für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten von den Straßenverkehrsämtern ausgegeben. Unterschieden wurde dabei bisher zwischen
Kennzeichen zur einmaligen Verwendung und
Kennzeichen zur mehrmaligen Verwendung.
Letztere werden insbesondere zuverlässigen Händlern zu den vorbezeichneten Zwecken überlassen.
Zum 1.5.1998 wurde das rote Kennzeichen zur einmaligen Verwendung durch das sog. "Kurzzeitkennzeichen" ersetzt. Dieses Kennzeichen wird dem Kfz-Halter lediglich zugeteilt, jedoch nicht mehr ausgegeben. Der Halter muss sich das Kennzeichen nach diesen Angaben selbst bei einem Schilderhersteller fertigen lassen.
Zwar entspricht das (rote bzw.) Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht.
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt.
LG
Geht alles bei der Zulassungstelle! Versicherung und Kennzeichen - suchst dir aus wie lange und schon wird alles vorbereitet.
kostet aber für längeren Zeitraum einen Haufen Geld - vor allem Versicherung.
Für alle die mich nicht kennen, ich hab das hier einmal gegründet, als ihr noch Golf gefahren seid! 

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Tom hat geschrieben:
Geht alles bei der Zulassungstelle! Versicherung und Kennzeichen - suchst dir aus wie lange und schon wird alles vorbereitet.
kostet aber für längeren Zeitraum einen Haufen Geld - vor allem Versicherung.
im vergleich zu den österreichischen export-kennzeichen (die grünen), sind die deutschen ein absolutes schnäppchen!!!
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... habe vor 2 Jahren im Harz für 2-Monate Kurzkennzeichen mit Versicherung € 150,- bezahlt, dann habe ich noch Zeit gehabt um mich um die Typisierung zu kümmern und konnte trotzdem herumcruisen...
Grüße,
Christian
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