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Nach dem TÜV auch noch zum Pickerl (§57a)?

Verfasst: Donnerstag 10. März 2005, 18:35
von gl1500se
Hallo,

ist es notwendig, nach der Einzelgenehmigung durch den TÜV auch noch die §57a Überprüfung durchführen zu lassen, oder kann mit dem Einzelgenehmigungsbescheid gleich angemeldet werden???

mfG, Christian

Bild

Verfasst: Donnerstag 10. März 2005, 19:43
von vee8
Hallo...!

Nein...soviel ich weiß wird ja bei der Einzelgenehmigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften (KFG,KDV,etc) das Fahrzeug überprüft und dabei natürlich ein Gutachten erstellt...dieses Gutachten ist die Basis für das Anmelden bei deiner Versicherung des Vertrauens...die dir dann auch das "Pickerl" = Begutachtungsplakette ausfolgt...!

nexte Überprüfung dann jährlich zum Termin der Erstzulassung...!
In Österreich wurde hierfür ein Toleranzzeitraum festgelegt. Dieser Zeitraum beginnt 1 Monat vor dem Datum der Erstzulassung und endet 4 Monate nach diesem Datum (letzter Tag).
ACHTUNG: Die Toleranzfrist ist eine nationale Bestimmung und wird nur in Österreich toleriert. Wer ins Ausland fährt muss mit dem Stichtag ein gültiges ? Pickerl? geklebt haben um hohen Strafen im Ausland zu entgehen.

Wer ohne gültiges Pickerl fährt, riskiert hohe Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 Euro. Im Falle eines Unfalles verliert man gegebenenfalls den Versicherungsschutz, wenn die Ursache im Zusammenhang mit Defekten steht, die bei einer Begutachtung entdeckt worden wären.

wissen auch die wenigsten...das nur zur Info für die unter euch,die den Toleranzrahmen oft nutzen! :wink:


gruß...michi..