Die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC Prüfung gemessen wird, und die bei der ELR Prüfung gemessene Rauchtrü¬bung dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 1
Grenzwerte für ESC und ELR Prüfung
Zeile CO g/kWh HC g/kWh NOx g/kWh Partikel g/kWh Trübung m-1
A (2000) 2,1 0,66 5,0 0,10 0,13 (1) 0,8
B 1 (2005) 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5
B 2 (2008) 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5
C (EEV) 1,5 0,25 2,0 0,02 0,15
(1) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 drn3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3000 min 1.
Bei Dieselmotoren, die zusätzlich der ETC Prüfung unterzogen werden, und insbesondere bei Gasmoto¬ren darf die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der Nicht Methan Kohlenwasserstoffe, des Methans (falls anwendbar), der Stickstoffoxide und der Partikel (falls anwendbar) die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 2
Grenzwerte für ETC Prüfung (1)
Zeile CO g/kWh Nicht MethanHC g/kWh Methan g/kWh (2) NOx g/kWh Partikel g/kWH (3)
A (2000) 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16 0,21 (4)
B 1 (2005) 4,0 0,55 1,1 3,5 0,03
B 2 (2008) 4,0 0,55 1,1 2,0 0,03
C (EEV) 3,0 0,40 0,65 2,0 0,02
(1) Die Bedingungen für die Überprüfung der Annehmbarkeit der ETC Prüfung (siehe Anhang III Anlage 2 Abschnitt 3.9), mit der die Einhaltung der in Zeile A festgelegten Grenzwerte bei den Emissionen mit Gas betriebener Moto¬ren gemessen wird, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG überprüft und erfor¬derlichenfalls geändert.
(2) Nur für Erdgasmotoren.
(3) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufen B 1 und B 2.
(4)Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3000 min-1
1.2.) Artikel 2 der Richtlinie legt weiters fest, daß " ab dem 1. Oktober 2000
- die Mitgliedsstaaten für Selbstzündungs- oder Gasmotoren und durch einen Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen dürfen
- die Mitgliedsstaaten für die genannten Typen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern müssen, wenn die Emissionen des Motors die in Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1. des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG, in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG genannten Grenzwerte nicht einhalten.
trans-am-racer hat geschrieben:mann kann ja nicht von einem bj 88 abgas werte verlangen von 2005!!beim typisieren werden die abgas bestimmungen von dem bj genommen!!!!
eben nicht!!! schön wärs!! sie nehmen nicht die aktuellen werte, sondern eben eine "nummer kleiner" derzeit eben euro 2 oder 3.
falls du eine prüfstelle hast die nur nach BJ prüft, fahr ich dann auch zB mit einem audi urquattro dorthin typisieren.... die sind nämlich derzeit auch absolut untypisierbar!!! meine infos sind leider direkt von der landesregierung, auch wenn's mir anders lieber wär.
So, hab mich noch mal mit dem Besitzer unterhalten.
Er will noch bis November abwarten, dann gibt es eine endgültige Aussage des Finanzamtes, ob er tatsächlich 2.300 Euro zahlen muss oder ob es doch eine günstigere Alternative gibt. Im letzteren Fall würde er ihn wieder anmelden und natürlich nicht abgeben. Im 1. Fall sendet er mir Bilder.
Vorab hat er bereits eine Größenordnung den Preis betrffend genannt: um die 8.000 Euro.
@cenzi
dann fährst du zu den falschen typisieren!!!den letzten was ich typisiert hab hatte eine doppelrohranlage mit flowmaster töpfen drauf,die nicht gerade leise war aber auch nicht extrem laut ist!!!im typenschein steht drin bei db keine angabe da daten von 71 nicht vorhanden!!!das mit den abgaswerten hat mir der prüfer selbst gesagt das mann von einem 30jahre alten auto mit vergaser keine abgaswerte von 2005 verlangen kann!!!!ist und bleibt so!!!