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Leuchtweitenregulierung- ab wann Pflicht?

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 17:37
von superbee
Hab hier ein US Fahrzeug dass die fehlende Leuchtweitenregulierung als schweren Mangel angekreidet bekam.

Bj ist 2005, EZ (Einzelgenehmigung) ist von 07. Darin steht nichts von Leuchtweitenregulierung.

Der Wagen (Chevy Silverado) hat das einfach nicht.

Kann mir wer sagen ab wann das Pflicht war? Prüfer meint seit 05.

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 17:56
von hier-kommt-kurt
Wenn das Fahrzeug 2005 so genehmigt wurde, soll es auch in dieser Form ein Pickerl bekommen. Ab nächstes Jahr wird auch der Reifendrucksensor Pflicht bei Neuwägen, den hat kein einziges unserer Fahrzeuge. Ich denke der Prüfer sollte seinen Lehrbrief zurückgeben.

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 17:59
von superbee
hier-kommt-kurt hat geschrieben:Wenn das Fahrzeug 2005 so genehmigt wurde, soll es auch in dieser Form ein Pickerl bekommen. Ab nächstes Jahr wird auch der Reifendrucksensor Pflicht bei Neuwägen, den hat kein einziges unserer Fahrzeuge. Ich denke der Prüfer sollte seinen Lehrbrief zurückgeben.
ich hab leider den typenschein nicht hier, im zulassungschein steht:

ausnahme gem §34 kfg wegen nachweis hinsichtlich §20 kdv Anlage 3e bis 3i fehlen.
weiß jetzt nicht ob dass die leuchtweitenregulierung abdeckt.

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 21:02
von wur10
In DE ist eine manuelle LWR seit 1990 Pflicht, wird bei uns also vermutlich ähnlich sein. Ich hatte bis jetzt 5 Fahrzeuge nach 1990 ohne LWR und noch nie ein Problem beim Pickerl, ich mache dieses allerdings auch nicht beim ÖAMTC. Der Wagen wurde so typisiert und hat einfach keine LWR.

Verfasst: Freitag 21. November 2014, 07:31
von SilveradoRacer
Mein 2006er Silverador hat auch keine LWR und niemand bemängelt das ... der Herr Prüfer sollte in eine Nachschulung gehen ... Letztens wolltens beim ÖAMTC einer älteren Dame kein Pickerl bei ihrem 2014er Ram geben weil der Prüfer meint es Licht darf keinesfalls symetrisch leuchten wie an dem Wagen und deshalb schwerer Mangel ..... Ähm HALLO ??

Verfasst: Freitag 21. November 2014, 08:18
von Fredl
SilveradoRacer hat geschrieben:Mein 2006er Silverador hat auch keine LWR und niemand bemängelt das ... der Herr Prüfer sollte in eine Nachschulung gehen ... Letztens wolltens beim ÖAMTC einer älteren Dame kein Pickerl bei ihrem 2014er Ram geben weil der Prüfer meint es Licht darf keinesfalls symetrisch leuchten wie an dem Wagen und deshalb schwerer Mangel ..... Ähm HALLO ??
hi tom,
ältere dame und ram stell ich mir cool vor 8)
aber wieso ist bei einem 2014 ein pickerl fällig, dachte bei erstanmeldung sinds 3 jahre?

Verfasst: Freitag 21. November 2014, 09:26
von Kapitänkurtl
76/756/EWG - gültige Fassung November 2014

4.2.6 . Ausrichtung

4.2.6.1 . Das Absenken des Abblendlichtbündels wird unter statischen Bedingungen für alle Beladungszustände gemäß Anlage 1 gemessen . Die Absenkung des Abblendlichtbündels muß ohne manuelles Eingreifen zwischen 0,5 % und 2,5 % bleiben , wenn sie bei leerem Fahrzeug mit einer Person auf dem Führersitz anfänglich auf 1 % bis 1,5 % eingestellt worden ist .

Die ursprüngliche Einstellung muß vom Hersteller bei jedem Fahrzeugtyp ausdrücklich angegeben werden und bei jedem Fahrzeug auf einem Schild vermerkt sein .

4.2.6.2 . Die vorgenannte Bedingung darf auch durch eine Einrichtung erfuellt werden , die auf die relative Stellung des Scheinwerfers zum Fahrzeug wirkt . Bei Ausfall dieser Einrichtung darf das Lichtbündel nicht in eine Stellung zurückgeführt werden , die weniger nach abwärts gerichtet ist als in dem Augenblick , in dem der Ausfall der Einrichtung eingetreten ist .

4.2.6.2.1 . Die unter 4.2.6.2 genannte Einrichtung muß automatisch funktionieren .

4.2.6.2.2 . Handbetätigte stufenlose Regler und Stufenregler sind jedoch zulässig , wenn sie eine Raststellung haben , bei der die Scheinwerfer mittels der üblichen Einstellschrauben in die Grundeinstellung gemäß 4.2.6.1 gebracht werden können . Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus betätigt werden können . Die Betätigungseinrichtung von stufenlosen Reglern muß mit Markierungen versehen sein , die die am häufigsten vorkemmenden Belastungszustände angeben .

Stufenregler müssen so viele Stufen haben , daß , ausgehend von einer Grundeinstellung von - 1 % bis - 1,5 % , bei den Belastungszuständen gemäß Anlage 1 die Einhaltung der Winkelgrössen innerhalb einer Spanne von - 0,5 % bis - 2,5 % gewährleistet wird . An Stufenreglern müssen die Belastungszustände deutlich und in Nähe der Betätigungseinrichtung angegeben sein .

§ 14 Kraftfahrgesetz zum Thema Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler am Fahrzeug sieht folgendes vor:

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.


Also wenn nicht Xenonscheinwerfer verbaut sind (die eine automatische LWR benötigen) kann bei statischen Scheinwerfern wenn die 0,5-2,5% Regelung unter allen statischen Belastungszuständen eingehalten werden kann auf eine LWR verzichtet werden.

§20 3e bis 3i sagt nur aus das bei der Genehmigung nach §34 KfG(Ausnahme von den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Richtlinien) kein ECE-Papier bzw. Typenschein vom Hersteller vorgelegen ist.

Glaube nicht das der Prüfer korrekt die 0,5-2,5% Werte nachmessen kann.

Verfasst: Freitag 21. November 2014, 19:33
von Chevy Peter
Fredl hat geschrieben:
SilveradoRacer hat geschrieben:Mein 2006er Silverador hat auch keine LWR und niemand bemängelt das ... der Herr Prüfer sollte in eine Nachschulung gehen ... Letztens wolltens beim ÖAMTC einer älteren Dame kein Pickerl bei ihrem 2014er Ram geben weil der Prüfer meint es Licht darf keinesfalls symetrisch leuchten wie an dem Wagen und deshalb schwerer Mangel ..... Ähm HALLO ??
hi tom,
ältere dame und ram stell ich mir cool vor 8)
aber wieso ist bei einem 2014 ein pickerl fällig, dachte bei erstanmeldung sinds 3 jahre?
Wenn LKW typisiert, von anfang an jährlich.

Verfasst: Freitag 21. November 2014, 21:31
von Fredl
Alles klar, danke