Betriebsgeräuscheintragung im Zulassungsschein
Moderator: superbee
- Trockenschwimmer
- Street Machine
- Beiträge: 820
- Registriert: Mittwoch 8. März 2006, 11:01
- Barvermögen: Gesperrt
- Wohnort: Bez.Baden
Betriebsgeräuscheintragung im Zulassungsschein
Mir ist aufgefallen das ich im Zulassungsschein von meinem Blazer keine Geräuschangaben eingetragen sind. Ist das normal? Welche Geräuschrichtlinien gelten dann? Wie laut darf mein Blazer dann sein?
-
- Barvermögen: Gesperrt
da hatten wir mal eine umfrage dazu... wie laut er denn nun sein "darf" ohne eintragung, kann ich dir allerdings nicht sagen - vielleicht weiss jemand, der ebenfalls keine eintragung hat, mehr dazu:
http://www.us-car-forum.at/MusclePHPFor ... php?t=4395
http://www.us-car-forum.at/MusclePHPFor ... php?t=4395
- judge
- Street Machine
- Beiträge: 595
- Registriert: Sonntag 4. Dezember 2005, 19:11
- Barvermögen: Gesperrt
§12 kfg iVm §8 kfg-dvo:
§8 kfg-dvo:
in anlage 1c zur kfg-dvo noch die messmethode:
§8 kfg-dvo:
Lärmverhütung und Auspuffanlagen
§ 8. (1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten
Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der
Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien
angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der
Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (L1e). ........... 71 dB(A),
1.2 mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e). .... 76 dB(A),
2. für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß
Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und
die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen
bei einem Hubraum von nicht mehr als 80 cm³ .. 75 dB(A)
mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³. ...... 77 dB(A)
mehr als 175 cm³. ............................ 80 dB(A),
2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e). ...... 80 dB(A),
3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die
nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der
Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG,
ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41;
ab 1.10.1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1.10.1996
für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte idF der
Richtlinie 92/97/EWG, ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S 1,
____________________________________________________________________
Grenzwerte in dB(A)
Fahrzeugklassen: nach
92/97/EWG
____________________________________________________________________
1.1 Fahrzeuge für die Personenbeförderung 77 74
mit höchstens neun Sitzplätzen
einschließlich Fahrersitz
____________________________________________________________________
1.2 Fahrzeuge für die Personenbeförderung
mit mehr als neun Sitzplätzen
einschließlich Fahrersitz
mit einer zulässigen Gesamtmasse von
M mehr als 3,5 t:
- mit einer Motorleistung von weniger 80 78
als 150 kW
- mit einer Motorleistung von 150 kW 83 80
oder mehr
____________________________________________________________________
1.3 Fahrzeuge für die Personenbeförderung
mit mehr als neun Sitzplätzen
einschließlich Fahrersitz;
Fahrzeuge für die Güterbeförderung:
M+N - mit einer zulässigen Gesamtmasse von 78 76
nicht mehr als 2 t
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von 79 77
mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als
3,5 t
____________________________________________________________________
1.4 Fahrzeuge für die Güterbeförderung
mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t:
- mit einer Motorleistung von weniger 81 77
N als 75 kW
- mit einer Motorleistung von 75 kW 83 78
oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
- mit einer Motorleistung von 150 kW 84 80
oder mehr
____________________________________________________________________
jedoch
- werden für Fahrzeuge der Klassen gemäß 1.1 und 1.3, die mit
einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind
die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
- werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße
konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr
Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um
2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW
hat;
- (nach 92/97/EWG: bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 1.1, die
mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier
Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von
mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis
Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt,
werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt,
wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere
Fahrzeugbegrenzung die Linie BB (Anlage 1c) im dritten Gang
durchfährt,
mehr als 61 km/h beträgt.)
4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit
einer Bauartgeschwindigkeit
4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung
von
4.1.1 nicht mehr als 150 kW ............................. 84 dB(A),
4.1.2 mehr als 150kW ................................... 85 dB(A),
4.2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
4.2.1 nicht mehr als 150 kW ............................ 85 dB(A),
4.2.2 mehr als 150 kW .................................. 86 dB(A),
4.3 für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem
allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der
Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in
der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom
28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom
26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und
Grenzwerte, bis 1.500 kg Eigengewicht ............. 85 dB(A),
mehr als 1.500 kg Eigengewicht .................... 89 dB(A),
5. bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen
nach Anlage 1c .................................... 75 dB(A),
6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als
historische Fahrzeuge genehmigt werden, ........... 89 dB(A),
7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von
Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die
für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N
maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.
Auf Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 10 km/h, die sonst den Begriffsbestimmungen des § 2 Z. 9, 20
oder 21 KFG 1967 entsprechen, ist Z. 2 lit. c anzuwenden.
(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines
stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen
nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der
Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert
um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)
(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches
(Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart
bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht
sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung
in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein.
Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in
von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen
im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage
nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß
sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten
können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur
liegt, der sie ausgesetzt sein können.
(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind
Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in
Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet
zu werden.
Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1
bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
(4) Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d
vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer
betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der
Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von
mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis
L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten
Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges
unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.
(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach
dem 3. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser
Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten
und Maschinen entsprechen.
§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung
von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht
ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches
versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm
verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung
gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung
dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem
Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend
abgeschirmt sein.
(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit
gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch
die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert
werden.
in anlage 1c zur kfg-dvo noch die messmethode:
Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem
Fahrzeug
(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei
fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des
Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den
Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG,
Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich
der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit
Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren;
kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die
Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit
entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren,
die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
(2) Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten,
während der Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu messen,
wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die
Hauptschallquelle sich auf Höhe der Mikrophone befinden muß.
words tend to be inadequate. it's a doozie...
- Trockenschwimmer
- Street Machine
- Beiträge: 820
- Registriert: Mittwoch 8. März 2006, 11:01
- Barvermögen: Gesperrt
- Wohnort: Bez.Baden
- judge
- Street Machine
- Beiträge: 595
- Registriert: Sonntag 4. Dezember 2005, 19:11
- Barvermögen: Gesperrt
ja, es kommt natürlich auf die fahrzeugklasse an.
es müsste in die klasse n fallen, wenn es als lkw typisiert ist - schau halt im typenschein/der einzelgenehmigung bzw. zulassung nach...
hier mal die liste
http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_fahrzeugeinteilung.htm
es müsste in die klasse n fallen, wenn es als lkw typisiert ist - schau halt im typenschein/der einzelgenehmigung bzw. zulassung nach...
hier mal die liste
http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_fahrzeugeinteilung.htm
words tend to be inadequate. it's a doozie...
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste