Hallo
Ich habe mir in Deutschland einen 1979 Oldsmobile Cutlas Suprem Brougham orig Zustand gekauft.Das Auto ist in Deutschland ab nächstes jahr ein Oldtimer.Meine Frage was muß ich alles berücksichtigen das ich ev einen Einzelgenehmigung bekomme.Rote Blinker hinten müssen weg ist mir klar aber was sollte ich noch alles und an wenn kann ich mich wenden der hier erfahrung hat.Vielen dank im Voraus für die Mithilfe.
Bin über jeden Tip froh.
Einzelg. für einen Oldsmobile Cutlas Suprem möglich???
Moderator: superbee
- swordfish2607
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- eci
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kein problem
gelbrote blinker (gelbe led hinter die roten gläser zbsp)
weise standlichter nach vorne
pickerl (§57) tauglich muss er sein
sonst kein problem
kannst dich per Pn melden um nicht wieder ins gleiche them zurück zufallen und die gleichen endlosen diskussionen an zu fangen (SUFU nutzen da erfährst du was ich meine)
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gruss aus tirol eci
4WD Standheiz., HiJaker, Eigenbau: beleuchteter Kühlergrill + Reserveradträger klappbar, DVD Wechsleranlage mehrere Monitore, Scoop, Moonvisor, 275 + 235er, Cragar SS 10" + 8", Runningboards
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Wenn das Fahrzeug in der Oldtimerliste von Eurotax steht, die deutschen Papiere ok. die Rechnung plausibel, der techn. Zustand, wie beschrieben ist. Die ganze Beleuchterei den österr. Bestimmungen entspricht und auch noch eine Zustandsnote von 2 vergeben wird , dann kann es kein Riesenproblem werden denk ich.
Wenn nicht, dann kannst ja noch immer den Wagen in Tirol einzelgenehmigen lassen ist zwar als Privater illegal, aber der Zweck heiligt die Mittel.
Halte dich nur an das genaue Datum wegen Zulassung und so, denn sonst kann das Finanzamt die NOVA nachverlangen, warte halt mal genau die 30 Jahre ab .
Viel Glück dabei
Wenn nicht, dann kannst ja noch immer den Wagen in Tirol einzelgenehmigen lassen ist zwar als Privater illegal, aber der Zweck heiligt die Mittel.
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AC427 hat geschrieben:..... zwar als Privater illegal, ...
Viel Glück dabei
das ist eine lüge
sonst wären viele in tirol einzelgenehmigten fahrzeuge illegal
und sowas kann nur einer schreiben der es nicht versteht was legal ist und was illegal ist und sich nur in der anonyität des www versteckt und rum schimpft
gruss aus tirol eci
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Wenn schon denn schon guter Mann.
Es mag sich die Gesetzeslage geändert haben, Aber es wird (wurde) doch bei Einzelgenehmigungen von von Privaten immer die nächstgelegene, d.h. im eigenen Bundesland befindliche Typisierungsstelle zugewiesen.
Es war oder ist nur Firmen möglich gewesen in anderen Bundesländern zu genehmigen und nach superbees unwidersprochenen Erfahrungen in der Steiermark, wo er seinen Mopar erfolglos zu genehmigen versuchte, über stingers Garage, dürfte sich da nichts geändert haben.
http://www.us-car-forum.at/MusclePHPFor ... hp?t=16107
Tirol und vor allem uns aller eci ist eben doch ANDERS.
Immer an die Spielregeln halten eci.
Es mag sich die Gesetzeslage geändert haben, Aber es wird (wurde) doch bei Einzelgenehmigungen von von Privaten immer die nächstgelegene, d.h. im eigenen Bundesland befindliche Typisierungsstelle zugewiesen.
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AC427 hat geschrieben:Wenn schon denn schon guter Mann.
Es mag sich die Gesetzeslage geändert haben, Aber es wird (wurde) doch bei Einzelgenehmigungen von von Privaten immer die nächstgelegene, d.h. im eigenen Bundesland befindliche Typisierungsstelle zugewiesen.
Es war oder ist nur Firmen möglich gewesen in anderen Bundesländern zu genehmigen und nach superbees unwidersprochenen Erfahrungen in der Steiermark, wo er seinen Mopar erfolglos zu genehmigen versuchte, über stingers Garage, dürfte sich da nichts geändert haben.
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Tirol und vor allem uns aller eci ist eben doch ANDERS.
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ich kann dich beruhigen und geben dir recht bis der doktor kommt, aber die von dir vermuteten gesetze habe sich in den letzten ca 35 jahren nicht geändert was diesen punkt der ort der überprüfung betrifft.
ich glaube du in deinem GEGEN ECI WAHN verwechselst wieder, wie schon so oft, einmal äpfel mit birnen




zugwiesen wird bei § 56 und nur dort
und hier handelt es sich eindeutig um eine einzelgenehmigung
und die wird nach § 28 bzw 31 behandelt
und das ist etwas total anderes
aber du diqualifiziesrt dich halt immer mehr wenn du mit deinem geringen wissen (siehe link) mit menschen versuchst zu kommunizieren, die halt wissen wovon sie sprechen



lass es einfach bevor du dich weiter blamierst und halt dich einfach an die spielregeln dann passiert dir nichts und du wirst geachtet
gruss aus tirol eci
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Absatz 2 Klugscheissermodus aus eci
§ 31 KFG Einzelgenehmigung
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01. Jänner 2007)
(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
1. keiner genehmigten Type angehört,
2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),
3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder
4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
(4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
(6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
swordfish hat eindeutig nach einer Einzelgenehmigung gefragt.
Zitat, daher Weiteres aus deines Klugscheissermodus plus Besuch der VHS Kurse Lesen leicht gemacht der Marktgemeide Telfs.
Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen ÖRTLICHEN WIRKUNGSBEREICH der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat ......
Wer lesen kann, der wird also zur Erkenntnis kommen, dass bei Einzelgenhemigungen, wie von swordfish erwünscht eben , dass örtlichen Wirkungsbereich des Besitzers Herstellers ausgeht.
Machs gut eci tut mir leid es bringt nichts was solls.
§ 31 KFG Einzelgenehmigung
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01. Jänner 2007)
(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
1. keiner genehmigten Type angehört,
2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),
3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder
4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
(4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
(6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
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so
nächste disquali
def. mal den "wirkungsbereich"
so und jetzt leg das mal so aus wie es wiklrich gehändelt wird

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Wollte ein Auto in Vorarlberg typisieren lassen. Dies wurde mir aber verwehrt, da ich in OÖ meinen Hauptwohnsitz habe...
58 Cadillac Eldorado Seville
66 Cadillac Coupe deVille
67 Cadillac Fleetwood Eldorado
67 Cadillac DeVille
74 Cadillac Coupe deVille
78 Cadillac Eldorado Biarritz
71 Lincoln Continental Mark III
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http://www.eldorado-seville.com
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du kannst als Privater einen Wagen auch nur dann in einem anderen Bundesland typisieren wenn er abgemeldet ist. Wenn angemeldet geht es auch nur im eigenen Bundesland.
Auch egal, der einzige richtige Typisierer in Österreich der wirklich sein Brot und Handwerk versteht ist der Hold Roman von Future Custom Trends. Was er kann davon können andere nicht mal träumen.
Meine Meinung die wie immer nicht zählt
Auch egal, der einzige richtige Typisierer in Österreich der wirklich sein Brot und Handwerk versteht ist der Hold Roman von Future Custom Trends. Was er kann davon können andere nicht mal träumen.
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coolchevy hat geschrieben:du kannst als Privater einen Wagen auch nur dann in einem anderen Bundesland typisieren wenn er abgemeldet ist. Wenn angemeldet geht es auch nur im eigenen Bundesland.
Auch egal, der einzige richtige Typisierer in Österreich der wirklich sein Brot und Handwerk versteht ist der Hold Roman von Future Custom Trends. Was er kann davon können andere nicht mal träumen.
Meine Meinung die wie immer nicht zählt
deine meinung zählt sehr wohl
wenn sie richtig ist - sonst gäbe es eine richtig stellung
und das ist hier nicht erforderlich

denn du hast es begriffen und bewiesen, wenn man die spielregeln einhält, dass vieles undenkbare möglich ist
so wie dein kontakt zum tüv, aber es gibt in der zwischenzeit auch noch andere die dieses gut machen und fast schon zaubern können, wenn man so manche meinung hier hört
aber es kommt immer auf den ton an, den der macht die musik
aber es gibt immer intelligentere die dies nicht tun und dann solche diskussionen vom zaun brechen um dann plötzlich ganz still zu werden
siehste aca....
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