Einzelgenehmigung mit Ablaufdatum - welcome to the jungle
Moderator: superbee
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Einzelgenehmigung mit Ablaufdatum - welcome to the jungle
Hallo miteinander,
möchte hier die Juristen in unserem Forum ansprechen.
Es geht um meinen Van, BJ 1984, kam 1995 aus Florida, wurde 1997 in NÖ einzelgenehmigt und war noch nie in Ö zugelassen.
Ich hab jetzt die §57a Überprüfung gemacht und wollte den Van anmelden.
Einhellige Meinung von Versicherung und KFZ-Prüfstelle der Landesregierung ist:
Anmeldung unmöglich, die Einzelgenehmigung ist "abgelaufen", Fahrzeug muß neu typisiert werden, natürlich das volle Programm mit NOVA, Strafsteuer usw.
Frage: Kann ein Genehmigungsdokument, ausgestellt duch eine Österreichische Behörde einfach so die Gültigkeit verlieren?
Thx. in advance!
möchte hier die Juristen in unserem Forum ansprechen.
Es geht um meinen Van, BJ 1984, kam 1995 aus Florida, wurde 1997 in NÖ einzelgenehmigt und war noch nie in Ö zugelassen.
Ich hab jetzt die §57a Überprüfung gemacht und wollte den Van anmelden.
Einhellige Meinung von Versicherung und KFZ-Prüfstelle der Landesregierung ist:
Anmeldung unmöglich, die Einzelgenehmigung ist "abgelaufen", Fahrzeug muß neu typisiert werden, natürlich das volle Programm mit NOVA, Strafsteuer usw.
Frage: Kann ein Genehmigungsdokument, ausgestellt duch eine Österreichische Behörde einfach so die Gültigkeit verlieren?
Thx. in advance!
- dekatee
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Ablaufdatum
Hallo,
mein letzter Mustang hatte in der Einzelgenehmigung sogar das Ablaufdatum vermerkt, es waren genau 2 Jahre in denen die erstmalige Zulassung erfolgen muss. War in der 3. Zeile der Einzelgenehmigung - "Ende Erstzulassung"
lg
Rudi
mein letzter Mustang hatte in der Einzelgenehmigung sogar das Ablaufdatum vermerkt, es waren genau 2 Jahre in denen die erstmalige Zulassung erfolgen muss. War in der 3. Zeile der Einzelgenehmigung - "Ende Erstzulassung"
lg
Rudi
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Gesetzt den Fall, dass keine Fristen vermerkt sind- Es handelt sich um einen Bescheid, wodurch kann ein Bescheid aufgehoben/ungültig werden?
Gibt es eine generelle Verjährungsfrist für Bescheide?
Mein Wissensstand ist folgender:
Also ist ein Bescheid, in dem keine "Ablauffrist" o.ä. angeführt ist unbegrenzt gültig?
Gibt es eine generelle Verjährungsfrist für Bescheide?
Mein Wissensstand ist folgender:
Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.
Also ist ein Bescheid, in dem keine "Ablauffrist" o.ä. angeführt ist unbegrenzt gültig?
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Jein.
Prinzipiell müsste das von dir angesprochene "Ablaufdatum" im Spruch stehen, der Spruch ist der Teil eines Bescheides der in Rechtskraft erwächst.
In meiner Einzelgenehmigung kann ich auch nichts diesbezügliches finden.
Steht bei irgendwem dabei auf was für eine Rechtsgrundlage sich diese Frist stützt?
Btw: Hast du keine ÖAMTC oder Arbö Mitgliedschaft?
Prinzipiell müsste das von dir angesprochene "Ablaufdatum" im Spruch stehen, der Spruch ist der Teil eines Bescheides der in Rechtskraft erwächst.
In meiner Einzelgenehmigung kann ich auch nichts diesbezügliches finden.
Steht bei irgendwem dabei auf was für eine Rechtsgrundlage sich diese Frist stützt?
Btw: Hast du keine ÖAMTC oder Arbö Mitgliedschaft?
- dekatee
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Re: Ablaufdatum
Atze45 hat geschrieben:Hallo,
mein letzter Mustang hatte in der Einzelgenehmigung sogar das Ablaufdatum vermerkt, es waren genau 2 Jahre in denen die erstmalige Zulassung erfolgen muss. War in der 3. Zeile der Einzelgenehmigung - "Ende Erstzulassung"
lg
Rudi
ich hab meine einzelgenehmigung jetzt fast auswendig gelernt , also da steht nirgends was von ablaufdatum oder frist wann das ding zugelassen werden müßte.
das zetterl iss übrigens ein vorarlbergerisches und passiert iss die gschicht am 9.9.2008
ich werd mal vorsorglich das ding morgen anmelden , oder zumindest versuchen , also eventuell...
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Öamtc und Arbö - negativ
aber:
noch viel mehr aber:
Also ich inverstiere den Zeit - und Geldaufwand, den mich eine Neutypisierung kosten würde, vorest in Einspruch und Beschwerde
Das Problem dürfte der fehlende Eintrag in der Genehmigungsdatenbank sein. Eine erneute Einzelgenehmigung für den Eintrag in diese Datenbank erscheint mir auch in Österreich für etwas übertrieben.
Nova und CO2 sind wieder ein eigenes Thema. Ich finde auch keine Begriffsbestimmung für: "erstmalig zum Verkehr in Österreich zugelassen"
Normalerweise sollte der Zeitpunkt des "in Verkehr bringen" berücksichtigt werden, das wäre der Zeitpunkt der Verzollung 1995 in Bremerhaven. Wenn jemand die Begriffsbestimmung hat, bitte melden.
Dass der Einzelgenehmigungsbescheid ungültig ist, kann (will) ich jetzt noch nicht glauben...
aber:
§68 AVG (3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
noch viel mehr aber:
§68 AVG(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
Also ich inverstiere den Zeit - und Geldaufwand, den mich eine Neutypisierung kosten würde, vorest in Einspruch und Beschwerde

Das Problem dürfte der fehlende Eintrag in der Genehmigungsdatenbank sein. Eine erneute Einzelgenehmigung für den Eintrag in diese Datenbank erscheint mir auch in Österreich für etwas übertrieben.
Nova und CO2 sind wieder ein eigenes Thema. Ich finde auch keine Begriffsbestimmung für: "erstmalig zum Verkehr in Österreich zugelassen"
Normalerweise sollte der Zeitpunkt des "in Verkehr bringen" berücksichtigt werden, das wäre der Zeitpunkt der Verzollung 1995 in Bremerhaven. Wenn jemand die Begriffsbestimmung hat, bitte melden.
Dass der Einzelgenehmigungsbescheid ungültig ist, kann (will) ich jetzt noch nicht glauben...

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fahrzeuge die älter als 12 jahre sind können wahllos bzw. per zufallsprinzip zur überprüfung nach §56 geladen werden - kommt man dem begehren nicht in einer gewissen frist (glaub 2 jahre) nach verfällt die genehmigung.
automatisch verfällt die genehmigung sicher nicht, ausser sie ist befristet - frag mal nach auf welchen teil der realitätsfernen gehirnwixxe, die wir kfg nennen, sie sich beziehen, falls sie keine antwort wissen schreib einen einspruch.
automatisch verfällt die genehmigung sicher nicht, ausser sie ist befristet - frag mal nach auf welchen teil der realitätsfernen gehirnwixxe, die wir kfg nennen, sie sich beziehen, falls sie keine antwort wissen schreib einen einspruch.
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