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Auf 1/8 regelung umstellen, dort wo exakte kalkulation steht
fahrzeug aus deutschland
Moderator: superbee
- sascha1982
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Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 29. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Mag.a Anita Grauß-Auer, vom 26. Jänner 2010 betreffend Normverbrauchsabgabe Jänner 2010 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit
€ 1.294,12
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) in die wegen der erstmaligen Zulassung eines im Ausland erworbenen Kraftfahrzeugs geschuldete Normverbrauchsabgabe (Nova) auch einen sog. "Malusbetrag" gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) einrechnen muss.
Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen erwarb der Bw. am 13. Jänner 2010 von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen KFZ-Händler ein dieselgetriebenes Fahrzeug (A mit der Fahrgestellnummer 1 und einer CO2 Emission von mehr als 180 g/km). Das Fahrzeug war am 30. November 2006 erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen worden.
Der Bw. verbrachte das Fahrzeug nach Österreich und reichte am 15. Jänner 2010 eine Erklärung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ein. Das Finanzamt setzte mit dem nunmehr angefochteten Bescheid Normverbrauchsabgabe unter Einbeziehung eines Malusbetrages von € 322,90 fest. Gegen die Festsetzung dieses Erhöhungsbetrages richtet sich die Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I 2008/46 wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 (§ 15 Abs. 10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt.
Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab 1. Jänner 2010 größer als 160g/km) ist.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.04.2011, C-402/09, "Ioan Tatu" ist es einem Mitgliedstaaten verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Der Gerichtshof hat ausgeführt (Rn. 40 des Urteiles), dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes wird. Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug in demselben Mitgliedstaat veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am 30. November 2006 in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Auch bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag in Österreich wäre somit (weil vor dem 1. Juli 2008 erfolgt) kein NoVA Malus-Betrag angefallen.
Es war daher - im Lichte des obigen EuGH-Urteiles - spruchgemäß zu entscheiden und die festgesetzte Nova von insgesamt 1.617,02 um den Malusbetrag von € 322,90 zu vermindern (Nova somit € 1.294,12)
Klagenfurt am Wörthersee, am 09. April 2013
Wie bereits in den nova-rechner.at News vom 16.05.2013 zu lesen, hat der unabhängige Finanzsenat die Bezahlung der CO2 Steuer für vor dem 30.06.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU) bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen im Lichte des EuGH-Urteils gekippt. Demnach sind keine CO2 Malusbeträge zu bezahlen wenn:
- Der Gebrauchtwagen vor dem 30. Juni 2008 in einem EU-Staat zum Verkehr zugelassen war (Als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeuges kann eine Zulassungsbestätigung, Kopie des Zulassungsscheines, Kopie des Typenscheines oder ein vergleichbares Dokument dienen).
- Der Gebrauchtwagen mehr als 180 g CO2 pro km emittiert.
- Für den Gebrauchtwagen wurde NoVA und Co2 Steuer bezahlt und keine Vergütung im Sinne des §12 NoVAG wahrgenommen.
Fahrzeuge die vor dem 30.06.2008 in einem anderen Land als dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren (z. B. Schweiz, USA) haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der CO2 Malusbeträge.
Wir bieten Ihnen hiermit ein Musterformular - dieses reichen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Nachweis der Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 30.06.2008 ein.
Da noch nicht alle Finanzämter über diese Entscheidung informiert sind, legen Sie auch einen Ausdruck des Entscheides Ihrem Antrag bei:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?be ... -K%2F11%22
- rosso400
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Wie bereits in den nova-rechner.at News vom 16.05.2013 zu lesen, hat der unabhängige Finanzsenat die Bezahlung der CO2 Steuer für vor dem 30.06.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU) bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen im Lichte des EuGH-Urteils gekippt. Demnach sind keine CO2 Malusbeträge zu bezahlen wenn:
- Der Gebrauchtwagen vor dem 30. Juni 2008 in einem EU-Staat zum Verkehr zugelassen war (Als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeuges kann eine Zulassungsbestätigung, Kopie des Zulassungsscheines, Kopie des Typenscheines oder ein vergleichbares Dokument dienen).
- Der Gebrauchtwagen mehr als 180 g CO2 pro km emittiert.
- Für den Gebrauchtwagen wurde NoVA und Co2 Steuer bezahlt und keine Vergütung im Sinne des §12 NoVAG wahrgenommen.
Fahrzeuge die vor dem 30.06.2008 in einem anderen Land als dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren (z. B. Schweiz, USA) haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der CO2 Malusbeträge.
Bedeutet dies nun das man für Fahrzeuge die bereits in Italien, Frankreich, Spanien, England usw. vor dem 30.06.2008 zugelassen waren keine Kasperl bzw. CO2 Steuer bezahlen muss.

Geht eh - da GT***
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