Gesetzliche Änderungen Mängelkatalog und Tieferlegung :-)
Moderator: superbee
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SilveradoRacer
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Gesetzliche Änderungen Mängelkatalog und Tieferlegung :-)
Neue Novelle der Prüf und Begutachtungsstellenverordnung
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _II_83.pdf
Zitat
31. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 wird in der vorletzten Position der Wert „11 cm“ ersetzt durch
den Wert „9 cm“.
32. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 lautet die letzte Position:
„Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit
von Schleifspuren“
Übersicht der Pragraphen zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 006547.pdf
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung - Anlage 6:
--> http://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth ... II_240.pdf
Zitat Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren
Änderung auf
Zitat Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren
Nun ist es fix und handfest ... es geschehen Zeichen und Wunder !
Hinweis 1: Dem Katalog nach zu Urteilen ist demnach erst der GV wenn unter 7cm und Scheren und aktueller Abrieb der Reifen messbar.
Also unter 9cm is nur ein Schwerer Mangel, darf die Weiterfahrt aber nicht untersagt werden.
Hinweis 2: 5.2.1 - Felgen - Felge nicht der Genehmigung entsprechend = VM
( Keine Gefahr im Verzug und somit nix Taferl runter )
--> Anlage 6 : §10 Mängelgruppen
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 100081.pdf
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette
gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen,
daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _II_83.pdf
Zitat
31. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 wird in der vorletzten Position der Wert „11 cm“ ersetzt durch
den Wert „9 cm“.
32. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 lautet die letzte Position:
„Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit
von Schleifspuren“
Übersicht der Pragraphen zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 006547.pdf
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung - Anlage 6:
--> http://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth ... II_240.pdf
Zitat Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren
Änderung auf
Zitat Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren
Nun ist es fix und handfest ... es geschehen Zeichen und Wunder !
Hinweis 1: Dem Katalog nach zu Urteilen ist demnach erst der GV wenn unter 7cm und Scheren und aktueller Abrieb der Reifen messbar.
Also unter 9cm is nur ein Schwerer Mangel, darf die Weiterfahrt aber nicht untersagt werden.
Hinweis 2: 5.2.1 - Felgen - Felge nicht der Genehmigung entsprechend = VM
( Keine Gefahr im Verzug und somit nix Taferl runter )
--> Anlage 6 : §10 Mängelgruppen
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 100081.pdf
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette
gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen,
daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
LG Tom
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SilveradoRacer
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stimmt leider gar nicht:
Eine Änderung des KFG bzw des Erlasses des BM.VIT v 3.8.2000, GZ 190500/8-II/B/5/00, hat bis dato nicht stattgefunden, dh es gelten noch immer die 11cm für die Typisierung.
für typisierungen gelten immer noch die 11 cm es sind momentan nur die "Toleranzgrenzen" aufgeweicht worden
Die Mindestbodenfreiheit wurde nicht von 110mm auf 90mm gesenkt, lediglich die PBStV wurde dahingehend angepasst, da bis dato geltend
Zitat:
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
geändert wurde auf
Zitat:
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
Was soviel heisst, dass die Toleranzgrenzen aufgeweicht wurden.
Eine Änderung des KFG bzw des Erlasses des BM.VIT v 3.8.2000, GZ 190500/8-II/B/5/00, hat bis dato nicht stattgefunden, dh es gelten noch immer die 11cm für die Typisierung.
für typisierungen gelten immer noch die 11 cm es sind momentan nur die "Toleranzgrenzen" aufgeweicht worden
Die Mindestbodenfreiheit wurde nicht von 110mm auf 90mm gesenkt, lediglich die PBStV wurde dahingehend angepasst, da bis dato geltend
Zitat:
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
geändert wurde auf
Zitat:
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
Was soviel heisst, dass die Toleranzgrenzen aufgeweicht wurden.
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SilveradoRacer
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Die Felgen waren eh schon immer egal, aber die Reifen nicht. Sinddiese nicht die genehmigte Größe ist das zumindest ein "SM" bei deutlicher Abweichung "GV" speziell auf Traglast.Hinweis 2: 5.2.1 - Felgen - Felge nicht der Genehmigung entsprechend = VM
( Keine Gefahr im Verzug und somit nix Taferl runter )
lg Gus
Das Leben ist zu kurz. um es mit kleinen Autos zu vergeuden.
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Die Änderungen tretten mit 1.April 2010 in Kraft (steht zumindest so drinn)Eine Änderung des KFG bzw des Erlasses des BM.VIT v 3.8.2000, GZ 190500/8-II/B/5/00, hat bis dato nicht stattgefunden, dh es gelten noch immer die 11cm für die Typisierung.
lg Gus
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ich glaub eher das momentan keiner so wirklich durchblickt, wie halt immer wenn bei uns was geändert wird.SilveradoRacer hat geschrieben:@heinz ...
bei uns wurde am freitag der erste mit 9,5 cm positiv typisiert
also irgendwas muss dran sein ... oder es is ihnen wurscht mittleriweile
aber gut is es trotzdem weil zumindest die Taferl bleiben da nicht mehr GV
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mal was positives! meine ölwanne geht nämlich etwas unter 11cm ist aber sicher weit genug über 9cm....also letztes problem bei meinem wagen beseitigt.
wurde mir aber schon von der "golf-fraktion" vor gut einem monat mitgeteilt das diesbez. was positives im busch liegt
wurde mir aber schon von der "golf-fraktion" vor gut einem monat mitgeteilt das diesbez. was positives im busch liegt
...ich gehöre nicht zur breiten Masse, ich fahre breite Masse!- toxic
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